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BVA-Info
Streichung des Rabattgesetzes: Nimm drei, zahl zwei...
AMPreisVO gilt weiterhin
Die Streichung des Rabattgesetzes gilt auch für Apotheken, allerdings nur für das Randsortiment, nicht für apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel. Bei diesen unterliegt die Preisgestaltung weiterhin der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisVO). Grundsätzlich begrüßt der BVA (Bundesverband der Angestellten in Apotheken) die Aufhebung des Rabattgesetzes und des Zugabeverbotes, da beide in der Vergangenheit zu ständigen Auseinandersetzungen um die Grenzen dieses Gesetzes geführt haben. Als Musterbeispiel deutscher Regelungswut wurde das Gesetz ständig mit Zusatzvorschriften erweitert und zunehmend unübersichtlicher.
Apotheke darf kein Ramschladen werden
Gerade im Apothekenbereich besteht aber nach Meinung des BVA die Gefahr, dass einige Apothekenleiter den Fall des Rabattgesetzes exzessiv ausnutzen werden und damit das Bild der Apotheke in der Öffentlichkeit negativ verändern. Die Apotheke muss weiterhin als Ort der qualifizierten Arzneimittelberatung erkennbar bleiben, wo man gut und günstig qualitativ hochwertige freiverkäufliche Produkte erwerben kann. Nicht erwünscht ist in den Augen des BVA ein "Verramschen" der Ware und eine penetrante Ausweitung des Zugaben-Unwesens. Wettbewerb sollte nicht über eine "möglichst-viel-möglichst-billig"-Mentalität erfolgen, sondern lässt sich ebenso gut z.B. über die Qualität der Information und Beratung von Patienten erreichen.
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