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Pharmazeutisches Recht
Kodex der Mitglieder des BPI
Vom 13. Februar 2001 (aus BAnz. Nr. 41 vom 28. Februar 2001, Seite 3107)
I.
Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V., Karlstraße 21, 60329 Frankfurt am Main, hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 nach §24 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Änderung und Ergänzung der anerkannten Wettbewerbsregel "Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI-Kodex)" (s. zuletzt Bekanntmachung Nr. 159/99 vom 22. Dezember 1999 im BAnz. 2000 S. 52) mitgeteilt. Hierdurch wird der Kodex an die Änderungen des Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374) angepasst. Die Änderungen und Ergänzungen haben folgenden Wortlaut: 1. §7 Abs. 1 bis 3 (neu) BPI-Kodex: (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Vergleichende Werbung für Arzneimittel ist unzulässig, wenn der Vergleich a) sich nicht auf Arzneimittel für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht; b) nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Arzneimittel bezogen ist; c) im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Arzneimitteln oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt; d) die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt; e) die Arzneimittel, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder f) ein Arzneimittel als Imitation oder Nachahmung eines unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Arzneimittels darstellt.
(3) Für die vergleichende Werbung außerhalb der Fachkreise (Publikumswerbung) gilt zudem §14 Nr. 15. 2. §7 Abs. 1 und Abs. 3 (alt) BPI-Kodex werden gestrichen. 3. §7 Abs. 2 (alt) BPI-Kodex wird §7 Abs. 4 (neu) BPI-Kodex. 4. In §14 (alt) BPI-Kodex wird folgende Nummer 15 hinzugefügt: 15. mit Angaben, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist. 5. In §28 (alt) BPI-Kodex wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: (3) Der aufgrund des Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften geänderte Kodex (§7 und §14 Nr. 15) tritt mit Beschluss der Geschäftsführung vom 21. August 2000 mit Wirkung zum 28. September 2000 in Kraft. 6. In §28 (alt) BPI-Kodex wird folgender Absatz 4 hinzugefügt: (4) Die geänderte Bestimmung des §18 Absatz 2 Satz 4 tritt mit der Anerkennung der Änderung als Wettbewerbsregel durch das Bundeskartellamt in Kraft.
II.
Der BPI hat mit Schreiben vom 6. November 2000, ergänzt durch Schreiben vom 29./30. Januar 2001 nach §24 Abs. 3 und 4 GWB, die Änderung des §18 Abs. 2 Satz 4 der anerkannten Wettbewerbsregel "Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V." beantragt.
Diese Bestimmung hat zurzeit folgenden Wortlaut: "Bei Informationsveranstaltungen im Ausland dürfen Reisekosten nur für Referenten übernommen werden." Sie soll ersetzt werden durch folgenden Text: "Unterstützungshandlungen für die Teilnahme von Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen an Kongress- und Informationsveranstaltungen sowie Betriebsbesichtigungen dürfen nicht in Abhängigkeit von Umsatzgeschäften oder Beschaffungsentscheidungen der medizinischen Einrichtungen erfolgen."
Für den vollständigen Wortlaut der Wettbewerbsregel wird auf die Bekanntmachungen Nr. 63/95 vom 23. Oktober 1995 (BAnz. S. 11637), Nr. 81/96 vom 19. August 1996 (BAnz. S. 9925) und Nr. 36/99 vom 23. März 1999 (BAnz. S. 5514) Bezug genommen.
Jeder, der von diesen Wettbewerbsregeln betroffen ist, kann hierzu Stellung nehmen und Einwendungen erheben. Die Äußerungen sind bis zum 5. März 2001 an das Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, zu richten.
Bonn, den 13. Februar 2001 B3-24420-Y-157/99 Bundeskartellamt 3. Beschlussabteilung Paetow
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