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Deutscher Pharma Recht Tag 2001: Antikorruptionsgesetz – Auswirkungen au
Seit dem Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes vom 13. August 1997 ist auch die geschäftliche Zusammenarbeit von Kliniken und pharmazeutischer Industrie mit nicht unerheblichen strafrechtlichen Risiken verbunden. Rechtsanwalt Dr. Axel Sander vom Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) wies auf die Gefahren hin, die aus einer solchen Zusammenarbeit hinsichtlich des möglichen Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr und der Vorteilsannahme folgen können, weil sich auch Verwaltungsdirektoren und Chefärzte von Kliniken, Sanatorien etc. wegen der genannten Delikte strafbar machen können. Er rät, um mögliche Verdachtsmomente erst gar nicht aufkommen zu lassen, dazu, sämtliche Formen der Zusammenarbeit, etwa zur Erprobung von Arzneimitteln, in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten, der möglichst nicht von Seiten der Marketingabteilung, sondern der klinischen Forschung abgeschlossen werden sollte. Eine vereinbarte Vergütung muss im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen angemessen sein und die Auszahlung der Vergütung sollte möglichst auf das Konto der Einrichtung, nicht dagegen auf das Konto eines Arztes erfolgen.
Sponsorleistungen bei Fortbildungsveranstaltungen seien aus Sicht des BPI zwar zulässig, soweit sie zur Förderung der Veranstaltung angemessen seien, sie sollten jedoch aus Sicherheitsgründen nicht dem jeweiligen Teilnehmer, sondern der Einrichtung ausgezahlt werden, die den Teilnehmer entsendet. Diese könne dann die erwünschte Dienstreise genehmigen.
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