DAZ aktuell

Deutscher Arzt Recht Tag 2001: Dürfen Ärzte Arzneimittel abgeben?

FRANKFURT/MAIN (vs). Der Fall des Spardoktors Berendes, der von Patienten nicht verbrauchte Arzneimittel einsammelte und an andere Patienten weitergab, gab auf dem diesjährigen Deutschen Arzt Recht Tag Anlass, sich mit der Grenzziehung zwischen Apotheker- und Arztberuf zu beschäftigen.

Aus Gefälligkeit haben schon zuvor Ärzte Arzneimittel aus der Apotheke besorgt und ihren Patienten ausgehändigt, weil sich diese das Medikament nicht selbst beschaffen wollten und die behandelnden Ärzte daher den Therapieerfolg gefährdet sahen. Das Arzneimittelgesetz enthält die grundlegende Aussage, dass mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken grundsätzlich kein Handel getrieben werden darf. Ausnahmen finden sich heute nur noch für Tierärzte (§ 43 Abs. 4 AMG) sowie in wenigen weiteren, in § 47 AMG abschließend genannten Fällen. Ärzten ist es also prinzipiell nicht gestattet, Arzneimittel an ihre Patienten abzugeben. Doch hiervon gibt es Ausnahmefälle, die Rechtsanwalt Herbert Wartensleben auf dem Deutschen Arzt Recht Tag 2001 erläuterte: Wartensleben wies darauf hin, dass die Verabreichung apothekenpflichtiger Arzneimittel in der Arztpraxis eine Anwendung des Arzneimittels durch den Arzt am Patienten darstellt, die daher keine Abgabe im Sinne des Arzneimittelgesetzes sein kann. Dagegen ist außerhalb der ärztlichen Therapie die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel nur in Notfällen erlaubt, namentlich im Falle des Vorliegens eines sog. rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 des Strafgesetzbuchs bzw. § 16 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Danach handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das Beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist, um die Gefahr abzuwenden.

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