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Pharmazeutisches Recht
Rheinland-Pfalz: Testkäufe
Vom 28. Juni 2000
Präambel
Es muss die Möglichkeit gegeben sein, standesrechtlich Verfehlungen zu verifizieren.
Oft einziges Mittel, Verstöße gegen die Berufsordnung aufzudecken, ist der Testkauf. Dieser ist im Wettbewerbsrecht, dem auch die Apotheker unterliegen, und in der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässiges Mittel zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen anerkannt (BGHE 25. Februar 1992).
Diese Richtlinie trifft Regelungen, wann und wie der Einsatz eines Testkaufes zur Überprüfung von standesrechtlichen Verstößen gestattet ist. Sie wendet sich in erster Linie an den Vorstand/Geschäfts-führer der Landesapothekerkammer.
§1: Sinn und Zweck eines Testkaufes
Die mit einem Testkauf verfolgten Zwecke müssen mit denen der Berufsordnung im Einklang stehen. Ein Testkauf soll insbesondere der Erhaltung und Förderung des Vertrauens der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apotheker sowie der Wahrung eines lauteren Wettbewerbs dienen.
§2: Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Testkaufs
1. Ein Testkauf kann zur Überprüfung eines bestimmten Kammermitgliedes beschlossen werden, sofern Erkenntnisse aus verschiedenen Quellen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass das Kammermitglied gegen standesrechtliche Vorschriften verstoßen hat. 2. Die Vertreterversammlung stellt im Haushaltsplan Mittel zur Durchführung von Testkäufen zur Verfügung.
§3: Beschluss und Durchführung eines Testkaufes
1. Die Durchführung von Testkäufen, gemäß §2, erfolgt auf Beschluss des Kammervorstandes. 2. Zwecks Durchführung eines Testkaufes beauftragt der Geschäftsführer einen Testkäufer, der lediglich ihm bekannt ist, und instruiert ihn über den Zweck und wesentlichen Ablauf des Testkaufes. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Testkäufer anzuhalten, auf keinen Fall ein Fehlverhalten des Mitgliedes zu provozieren.
§4: Der Testkäufer
1. Der Testkäufer ist eine durch den Geschäftsführer ausgewählte und entsprechend beauftragte, sachkundige Person (Detektiv o.ä.). Die Auswahl erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Es ist dafür zu sorgen, dass es sich um eine neutrale Person handelt. 2. Der Testkäufer ist über die Beauftragung, den Ablauf und die Ergebnisse des Testkaufs zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. 3. Der Testkäufer tritt wie jeder andere Käufer auf. Er schließt mit dem jeweiligen Apotheker einen Kaufvertrag im Sinne des §433 BGB im eigenen Namen ab. 4. Die Entlohnung des Testkäufers erfolgt unabhängig von der Aufdeckung eines Verstoßes; er wird lediglich für seine Überwachungstätigkeit bezahlt. 5. Der Testkäufer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich das Ergebnis seiner Tätigkeit in schriftlicher, vor Gericht verwertbarer Form zu übermitteln.
Beschlossen von der Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz am 18. November 2000
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