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BVKA-Symposium: Systemveränderung droht!
Rechtsanwalt Dr. Johannes Pieck, ehemaliger Sprecher der Geschäftsführung der ABDA, beleuchtete in seinem Vortrag "Novelle Apothekengesetz - Probleme und Konsequenzen" zunächst die Kernpunkte des Gesetzentwurfs, der in den Bundestag eingebracht wurde. Dazu zählen die Überführung der Versorgung von Krankenhausambulanzen in den Zuständigkeitsbereich der Krankenhausapotheken und die Versorgung von Pflegeheimen durch Krankenhausapotheken. Weitere Punkte sind die Regelung der Zytostatikaversorgung und die Versorgung von Altenheimen durch öffentliche Apotheken auf der Basis eines Versorgungsvertrags.
Weitergehende Forderungen finden sich in dem SPD-Papier. Es enthält keine konkreten Gesetzesformulierungen, aber ausführlich begründete Änderungsvorschläge. So sollen Zytostatikarezepte nicht mehr in die Hände des Patienten gelangen. Sie sind vom Arzt direkt "qualifizierten Apotheken" zuzuleiten. Die Rezepturen sind dem Arzt auszuhändigen. Vor diesem Hintergrund, so Pieck, wäre eine flächendeckende Versorgung durch Zytostatika herstellende Apotheken nicht mehr notwendig. Die Zusendung von Zytostatikazubereitungen würde reichen.
Nicht nur Zytostatikarezepturen ...
Doch nach dem SPD-Papier sollen von dieser Regelung nicht nur Zytostatikazubereitungen betroffen sein. Sie soll auf weitere Präparate, wie individuell zubereitete Antibiotika- und Virustatika-haltige Infusionen, parenterale Ernährungslösungen und Infusionslösungen bei der Dialyse-Therapie ausgeweitet werden. Alle diese Medikamente, so heißt es in dem SPD-Papier, verabfolge der Arzt in seiner Praxis. Das ist jedoch nicht der Fall. Es handelt sich dabei um Zubereitungen, die zum Beispiel mit Hilfe eines Pflegedienstes dem Patienten verabreicht werden. Es sei, so Pieck, nicht nachvollziehbar, dass solche Rezepte nicht in die Hand des Patienten gehören.
Begründet wird der Vorstoß der Abgabe solcher Rezepturen durch Krankenhausapotheken an ambulant tätige Ärzte mit dem hohen Qualifikationspotenzial der Krankenhausapotheke und mit der Möglichkeit massiver Einsparungen. Nach BVKA-Ansicht ist diese Begründung zur Erweiterung der Krankenhausapothekenkompetenz nicht stichhaltig. Es bleibt zu prüfen, so Pieck, ob es in Offizinapotheken, die solche Rezepturen herstellen, ein Minus an Qualität gibt. Auch stellte er in Frage, ob tatsächlich massive Einsparungen zu erzielen sind. Bei der geplanten Ausweitung der Kompetenzen der Krankenhausapotheken werden diese in Konkurrenz zur öffentlichen Apotheke treten, ohne dass die Voraussetzungen für einen regulären Wettbewerb gegeben sind.
Versorgung von Altenheimen: Insellösung oder Modellversuch?
Ein weiterer Punkt, der in dem SPD-Papier angesprochen wird, ist die Versorgung von Altenheimen auf der Basis eines Versorgungsvertrages durch öffentliche Apotheken. Dieser Vertrag soll auch die Auseinzelung von Arzneimitteln gestatten und dem versorgenden Apotheker eine Aut-idem-Ermächtigung erteilen. Angaben zur Preisbildung finden sich nicht. Nach Pieck ist es nicht klar, ob es sich dabei um eine Insellösung für das Altenheim handelt oder um einen Modellversuch für die gesamte ambulante Versorgung. Die Pharmaindustrie werde ablehnend reagieren. Zudem würde hierdurch die Apothekenbetriebsordnung ausgehebelt.
Die Preisgestaltung wird bei der Versorgung der Krankenhausambulanzen angesprochen. Hier soll die Vergütung bundeseinheitlich zwischen Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger geregelt werden. Pieck geht davon aus, dass die Arzneimittelpreisverordnung nicht mehr ausreichen und zur Diskussion gestellt werden wird.
Grund zur Sorge!
Wenn man schon über den ursprünglichen Gesetzentwurf besorgt war, so Pieck, bestehe vor dem Hintergrund des SPD-Papiers erst recht Grund zur Sorge. Hier würden ordnungspolitische Veränderungen in Gang gesetzt, die noch nicht zu Ende gedacht seien. Insgesamt bewertete Pieck das SPD-Papier als unvollständig und nicht seriös. Für die Verbän-de ständen schwierige Gespräche bevor. Pieck hofft, dass die Argumente der Apotheker nicht unzutreffend als Interessenwahrnehmung abgetan werden.
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