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BtM: Neue Regeln für Altenheime

BONN (im). Künftig können Betäubungsmittelrezepte für Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen durch Ärzte persönlich sowie durch ihre Praxismitarbeiter in der Apotheke vorgelegt werden. Der entsprechenden Änderungsverordnung zum BtM-Recht, die am 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten soll, hat der Bundesrat am 11. Mai zugestimmt. Neu ist beispielsweise, dass Buprenorphin als Substitutionsmittel zugelassen wird. Eine weitere Änderung beschränkt den Einsatz von BtM auf Hydromorphon nur bei Kauffahrteischiffen ohne Schiffsarzt, bei Schiffen mit Mediziner können künftig alle Substanzen der Anlage III des BtM-Gesetzes verschrieben werden. Darüber hinaus kommt ein Substitutionsregister für BtM-verordnende Mediziner, dies allerdings noch nicht in diesem Sommer.

Alten- und Pflegeheime

Mit den Neuregelungen werden spezielle Regelungen für das Verschreiben von BtM für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und Hospizen verankert. Erfahrungen der Praxis hätten gezeigt, dass dies für die Sicherheit und Kontrolle des BtM-Verkehrs nötig sei, heißt es in der Begründung zur Änderungsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Die Bundesregierung wurde allerdings von der Länderkammer gebeten, die Regelungen dazu praxisnäher zu gestalten. Der Bundesrat fasste am 11. Mai in Berlin eine solche Entschließung, in der darüber hinaus festgestellt wird, die Neuregelung für Hospize erschwere die adäquate Schmerztherapie. Insgesamt stimmte die Länderkammer jedoch den geplanten Änderungen zu, die das BMG vorgelegt hatte.

Das Gesundheitsministerium eröffnet demnach dem Mediziner in Zukunft die Möglichkeit, die Verschreibung über ein BtM den alten Patienten nicht auszuhändigen, sondern in seiner Verantwortung in der Apotheke vorzulegen. Bei der Verordnung für einen Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes sowie Hospizes muss das BtM in diesem Fall dem Patienten vom behandelnden Arzt oder dem von ihm beauftragten Personal des Heims oder Hospizes zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Der Patient soll keine Verfügungsgewalt über das Präparat erhalten.

BtM-VV

Mit dieser Vorlage wird unter anderem die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtM-VV) geändert. So wird beispielsweise Buprenorphin neu als Substitutionsmittel zugelassen. Die Höchstverschreibungsmenge liegt hier bei 720 Milligramm. Zugleich sollen die Höchstverschreibungsmengen für Codein und Dihydrocodein als Ersatzstoffe auf jeweils 40 000 Milligramm erhöht werden. Da diese beiden überwiegend in Form des relativ schweren Hydrogentartrats verwendet wurden, sei die bisherige Höchstmenge regelmäßig überschritten worden, heißt es in der Begründung.

Änderung bei Pentobarbital

Eine weitere Änderung erfolgt demnach in der Vorschrift, in der die Betäubungsmittel aufgezählt sind, die Ärzte nicht für Patienten im ambulanten Bereich verschreiben dürfen. "Versehentlich" befinde sich zur Zeit das Pentobarbital darunter, heißt es in der Begründung der Änderungsverordnung, dieses Barbiturat werde jedoch in Einzelfällen von Ärzten weiterhin benötigt. Aus diesem Grund wird Pentobarbital aus der genannten Auflistung gestrichen, kann daher künftig für die Versorgung von Kranken im ambulanten Bereich verordnet werden. Für Cocain wird vorgesehen, dass es künftig am Kopf auch für andere Zwecke als nur zur Lokalanästhesie angewendet werden darf.

BtM/Substitution

Schwerpunkt dieser Verordnung ist die Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs mit Ersatzmitteln und die verbesserte Qualität substitutionsgestützter Behandlung Heroinabhängiger. Künftig wird zum Beispiel die Eignung eines Patienten für die Substitution ausdrücklich von medizinisch allgemein anerkannten Ausschlussgründen abhängig gemacht. Erstmals müssen Meldeverpflichtungen an das neue Substituionsregister erfüllt werden. Ärzte benötigen in Zukunft eine besondere suchttherapeutische Qualifikation.

Auslandsurlaub möglich

Es bleibt bei der Möglichkeit der Verschreibung eines Substitutionsmittels für einen längeren Zeitraum als sieben Tage, etwa für Auslandsaufenthalte. Der Innen-Ausschuss der Länderkammer wollte das mit dem Hinweis auf mögliches illegales Inverkehrbringen der Präparate streichen. Sein Antrag wurde jedoch im Plenum am 11. Mai abgelehnt. Aufgenommen wurde eine Ergänzung zur ärztlichen Sorgfaltspflicht bei Take-home-Verschreibungen. Zwar habe sich die Take-home-Regelung grundsätzlich bewährt, hieß es, andererseits sei die Nutzen-Risiko-Abwägung nicht immer ausreichend erfolgt, sodass es zu tödlichen Intoxikationen mit Methadonbeteiligung gekommen sei. Jetzt erfolgt als Ergänzung, dass Risiken aus der Mitgabe des Substituionsmittels wie Selbst- oder Fremdgefährdung so weit wie möglich ausgeschlossen sein sollen.

Substitutionsregister kommt

Mit der BtM-Änderungsverordnung wird unter anderem ein Substitutionsregister für BtM-verschreibende Mediziner eingeführt, das soll jedoch später kommen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll dieses Meldesystem führen.

15 Stoffe neu in Anlage

Darüber hinaus wurden 14 Stoffe neu in die Anlagen des BtM-Gesetzes aufgenommen, die im illegalen Markt als "Ecstasy-Drogen" gehandelt werden, eine Substanz kommt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen neu hinzu. Die Anlagen werden entsprechend den internationalen Nomenklaturen redaktionell überarbeitet.

Kauffahrteischiffe

Eine weitere Änderung sieht vor, dass der Einsatz von BtM nur bei Kauffahrteischiffen ohne Schiffsarzt auf Hydromorphon beschränkt bleibt. Bei Schiffen mit Medizinern können künftig alle Substanzen der Anlage III des BtM-Gesetzes (verkehrs- und verschreibungsfähig) verordnet werden. So sollen Versorgungsprobleme auf Kreuzfahrtschiffen vermieden werden.

Künftig können Betäubungsmittelrezepte für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen durch Ärzte persönlich sowie durch Praxismitarbeiter in der Apotheke vorgelegt werden. Der entsprechenden Änderungsverordnung zum BtM-Recht, die am 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten soll, hat der Bundesrat am 11. Mai zugestimmt.

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