Rechtsprechung aktuell

Der Slogan "Aktuelle Angebote des Monats" kann wettbewerbswidrig sein

Viele Berufsordnungen sehen in ihren wettbewerbsrechtlichen Vorschriften vor, dass eine allgemeine Preiswerbung nur dann erlaubt ist, wenn zugleich auf die Festpreise der apothekenpflichtigen Arzneimittel hingewiesen wird. Auch nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht ist ein solcher Hinweis notwendig. Wie das folgende Urteil zeigt, ist dabei nicht egal, in welcher Art und Weise dieser Hinweis erfolgt. (Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. April 2000; Az.: 7 II O 122/99)

In einem Werbeblatt bewarb ein Apotheker unter der Aussage "Aktuelle Angebote dieses Monats, so lange Vorrat reicht!" u.a. diverse apothekenpflichtige Produkte mit konkreten Preisen. Hinter den Preisen der apothekenpflichtigen Ware befand sich ein Sternchen. Dieses wurde ganz rechts am Rande des Prospekts mit einer kleineren Schrift wie folgt erläutert: "Apothekenpflichtige Produkte haben in jeder Apotheke denselben Preis".

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war dies eine unzulässige, wettbewerbswidrige Werbeaktion. Indem der Apothekenleiter eine irreführende Sonderangebotswerbung für preisgebundene Artikel betreibe, verschaffe er sich einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung gegenüber seiner gesetzestreuen Konkurrenz. Im Hinblick auf die vom Verbraucher erwarteten günstigen Preise und die zeitliche Begrenzung, solange der Vorrat reicht, werde ein Anreiz zum Kauf dieser Produkte gerade in der Apotheke des Beklagten geschaffen. Damit werbe der Apothekenleiter mit Sonderangeboten, die tatsächlich keine sind und täusche den Rechtsverkehr in gesetzlich verbotener Weise.

Irreführung bereits durch Blickfang

An dieser Beurteilung konnte weder der Sternchen-Hinweis noch die Tatsache etwas ändern, dass die Werbung zum Teil auch zulässige Informationen beinhaltete. Aufmacher und Blickfang des Werbeblattes - so das Gericht - sei dessen Überschrift, also die Werbung mit den aktuellen Angeboten des Monats, welche auch apothekenpflichtige Produkte einschließe. Dass im weiteren Text auch zulässige Informationen enthalten seien, berühre nicht die Wettbewerbswidrigkeit der falschen Aussage über die apothekenpflichtigen Produkte. Die Werbung entfalte ihre Irreführung schon durch den Blickfang, weil allein dieser bei isolierter Betrachtung irreführend sei, ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt, der möglicherweise klarstellend wirke. Die Sternchen-Aussage neben den Preisen für die beanstandeten Produkte sei zwar hinreichend erkennbar.

Demgegenüber sei jedoch die am Ende des Werbeblatts abgedruckte Sternchenerklärung zur Preisgestaltung apothekenpflichtiger Produkte völlig unzureichend geraten (u.a. zu klein gedruckt) mit der Folge, dass sie den irreführenden Charakter der Blickfangwerbung nicht in Frage stellen konnte. Außerdem enthalte der Hinweis keine hinreichende Richtigstellung. Im Hinblick auf den Blickfang werde bei einem erheblichen Teil der Leserschaft der Eindruck erweckt, dass im laufenden Monat die apothekenpflichtigen und preisgebundenen Präparate günstiger zu erhalten seien als zu anderen Zeiten, was inhaltlich falsch sei. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Saarländischen Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Leitsatz

Der Hinweis: "Aktuelle Angebote dieses Monats" in der Werbung eines Apothekers vermittelt dem Leser den irreführenden Eindruck, als gebe es in der Apotheke auch besonders günstige apothekenpflichtige Produkte, obwohl diese aufgrund gesetzlicher Regelung überall zum gleichen Preis verkauft werden müssen. Ein so genannter Sternchen-Hinweis muss hinreichend groß und deutlich sein, um die Irreführung ausräumen zu können.

Aus den Urteilsgründen

"Tatsächlich enthält das angegriffene Werbeblatt ein deutlich sichtbares und von der Größe her nicht zu beanstandendes Sternchen neben den Preisen für die beanstandeten Produkte (...). Demgegenüber ist die sog. Sternchenerklärung völlig unzureichend geraten mit der Folge, dass sie den irreführenden Charakter der Blickfangwerbung nicht in Frage stellen kann. Das Sternchen, neben dem sich in Längsschrift die Erklärung befindet "apothekenpflichtige Produkte haben in jeder Apotheke denselben Preis", ist praktisch nicht zu erkennen. Es ist so klein geraten, dass allenfalls derjenige, der längere Zeit nach einer Sternchenerklärung sucht, auf die Idee kommen könnte, hinter diesem Ministernchen, das kaum lesbar ist, folge die Erklärung dessen, was mit dem Sternchen gemeint ist. Darüber hinaus ist der Text der Sternchenerklärung nur in absolutem Kleinstdruck gehalten, wesentlich kleiner als der übrige Text des Werbeblattes.

(...) Der Hinweis, der die Irreführung entfallen lassen kann, muss aber so deutlich geraten sein, dass er in dem Blickfang vergleichbarer Weise ins Auge fällt. Hierzu muss nicht nur der Stern neben dem Produkt oder neben dem Preis, wie vorliegend tatsächlich geschehen, hinreichend groß und deutlich sein. Vielmehr muss auch die Sternchenerklärung insgesamt an vergleichbar prominenter Stelle in vergleichbar großer Schrift und vergleichbar hervorgehobenem Schriftbild dargeboten werden. Aufgrund der Aufmachung dieses Sternchenhinweises in absoluter Minischrift und hinter einem so kleinen Sternchen, dass es sich eher als ein Punkt von einem Durchmesser von weniger als einem Millimeter denn als Sternchen darstellt, erfüllt dieser Hinweis die nach der (...) Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine irreführende Blickfangwerbung in Wegfall gerät nicht einmal im Ansatz."

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