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Rechtsprechung aktuell
Grauer Arzneimittelmarkt: Krankenkassen haben Anspruch auf Rückerstattung
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Apotheker von einer krankenhausversorgenden Apotheke ein Arzneimittel zu einem Preis bezogen, der zwischen drei und zehn Prozent unter dem Apothekeneinkaufspreis lag. Dieses Medikament ist im Großhandel nicht erhältlich, sondern nur über den Hersteller zu beziehen. Die Verpackung und Kennzeichnung der Krankenhausware entspricht jener, die für die Abgabe in öffentlichen Apotheken bestimmt ist.
Die beklagten Krankenkassen hatten zunächst die vom Apotheker vorgelegten Verordnungen erstattet. Als ihnen jedoch bekannt wurde, dass dieser die Präparate nicht direkt vom Hersteller, sondern über eine krankenhausversorgende Apotheke bezogen hatte, nahmen sie Berichtigungen an ihren Abrechungen vor. Die Abrechungen der folgenden Monate wurden mittels Verrechnung entsprechend nach unten korrigiert. Mit seiner Klage wollte der Apotheker die ihm abgezogenen Beträge in Höhe von insgesamt über 225000 DM zurück erhalten. Seiner Meinung nach habe er verkehrsfähige Ware geliefert und korrekt abgerechnet. Das Sozialgericht folgte jedoch den Ausführungen der beklagten Krankenkassen. Diese beriefen sich insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, wonach der Einzelverkauf von Krankenhausware an Versicherte verboten ist (vgl. Cyran/Rotta, Kommentar zur Apothekenbetriebsordnung, § 17, Rdnr. 39 ff).
Das Krankenhausprivileg
Der Bundesgerichtshof führte schon 1989 in seinem o.g. Urteil aus, dass Krankenhäuser seit jeher eine Sonderstellung bei der Belieferung mit Arzneimitteln einnehmen, da sie von den Herstellern in der Regel preiswerter beliefert werden. Das in der Praxis übliche Krankenhausprivileg sei bislang unangetastet geblieben. Dieses Preisgefüge würde gestört werden, falls Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken berechtigt wären, die für den Klinikbedarf verbilligt bezogenen Arzneimittel zum Zwecke des Wiederverkaufs zu veräußern. So erlitten öffentliche Apotheken, die ihre Ware von Großhandel bezögen, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren Kollegen, die sich ihren Bedarf aus den Vorräten der Krankenhausapotheke beschafften.
Gleiche Verpackung und Kennzeichnung ist unerheblich
Diesen Ausführungen des BGH schloss sich die erkennende Kammer des Sozialgerichts an. Unerheblich ist es nach Auffassung der Richter, dass sich die Klinikpackungen und "normalen" Apothekenpackungen im vorliegenden Fall äußerlich nicht unterschieden. Maßgeblich für den Vergütungsanspruch sei allein, dass die Arzneimittel für den Krankenhausbedarf verbilligt bezogen wurden. Voraussetzung des Liefervertrages und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist jedoch, dass die zulässigen Bezugswege eingehalten wurden und der Apotheker einen bestimmten Preis (mindestens den Herstellerabgabepreis) entrichtet hat. § 3 AMPreisV unterscheidet zwar zwischen vom Großhandel zu beziehenden Fertigarzneimitteln und solchen, die direkt vom Hersteller beziehbar sind, kennt jedoch keine weiteren Bezugswege. Auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften konnte ein Vergütungsanspruch nicht entstehen.
Aus den Urteilsgründen
Ein Rückzahlungsanspruch des Apothekers ergibt sich nicht aus dem Arznei-Liefervertrag zwischen dem Landesapothekerverein und den Landesverbänden der Krankenkassen. Dieser Vertrag regelt die Belieferung der Anspruchsberechtigten der Krankenkassen durch öffentliche Apotheken. Danach gelten für die Abgabe von Arzneimitteln die gesetzlichen Vorschriften für Apotheken. Für die Preisberechnung der Fertigarzneimittel gilt die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und die Große Deutsche Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) in der jeweils geltenden Fassung. Demgegenüber erhalten Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken Arzneimittel von Herstellern deutlich günstiger und sind nicht der AMPreisV unterworfen, § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AMPreisV.
Nach § 14 Abs. 4 und 5 ApoG sind diese Apotheken jedoch nicht berechtigt, die so bezogenen Arzneimittel außerhalb von Krankenhäusern zum Zwecke des Einzelverkaufs zu veräußern. Da also gesetzliche Vorschriften verletzt wurden, als der klagende Apotheker die Krankenhausware bezog und weiterverkaufte, handelt es sich um keine vertragsgemäße Leistung im Sinne des Liefervertrages. Eine Abrechung gegenüber der Krankenkasse ist daher vertraglich unzulässig.
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