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Pharmazeutisches Recht
Neuregelung der Kassenwahlrechte
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1: Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1948), wird wie folgt geändert:
1. § 175 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen." bb) In Satz 2 werden die Wörter: "Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt" durch die Wörter "Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter "das Wahlrecht nicht nach Absatz 1 Satz1 ausgeübt" durch die Wörter "eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz1 nicht vorgelegt" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: "(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht. Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll."
2. § 191 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: "4. mit dem Wiksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt."
Artikel 2: Übergangsregelung zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
Eine nach dem 9. Mai 2001 erklärte Kündigung nach § 175 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gilt als unwirksam.
Artikel 3: In-Kraft-Treten
(1) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Stellvertreter des Bundeskanzlers J. Fischer Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
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