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Pharmazeutisches Recht
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Auf Grund des § 15 der BtMVV vom 20. Januar 1998 (BGBl. S. 74, 80), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180) werden nachfolgend die amtlichen Formblätter nach § 8 (Betäubungsmittelrezept), § 10 (Betäubungsmittelanforderungsschein) und § 13 (Nachweisführung) der vorgenannten Verordnung bekannt gemacht:
1. Betäubungsmittelrezept
Das Betäubungsmittelrezept besteht aus einem dreifachen Belegsatz und entspricht dem Muster der Anlage 1. Aus technischen Gründen ist da erste Blatt der für die Apotheke zur Verrechnung bestimmte Teil II, das zweite Blatt der beim Verschreibenden verbleibende Teil III und das dritte Blatt der in der Apotheke verbleibende Teil I.
Die drei Blätter eines Belegsatzes sind am rechten Rand durch einen 15 mm breiten, mehrmals gelochten und mit "Teil III (mittleres Blatt) für den Verschreibenden, Teil I und II zur Vorlage in der Apotheke bestimmt" beschrifteten Klebestreifen verbunden, der erst in der Apotheke entfernt werden soll. Bei den bis Januar 1979 ausgegebenen Formblättern ist der Druck orangefarben, seit Februar 1998 rotviolett, auf weißem Papier, bei Teil II zum Teil mit gelbem Guillochenschutzunterdruck. Oberhalb von "Name, Vorname des Patienten" ist in Miniaturschrift fortlaufend "Betäubungsmittelrezept" gedruckt.
Alle Teile sind oberhalb des für die Abrechnung durch die Kassen vorgesehenen Feldes mit einer schwarzen Codierleiste in OCRA-Schrift versehen, bestehend aus der Kennung 555PI, der BtM-Nummer des Arztes bzw. Zahnarztes oder Tierarztes, dem technischen Ausgabedatum und der Rezeptnummer (Anlage 2).
2. Betäubungsmittelanforderungsschein
Der Betäubungsmittelanforderungsscheint besteht aus einem dreifachen Belegsatz und entspricht dem Muster der Anlage 3. Jeweils 30 Belegsätze sind zu einem kartonierten Heft zusammengefasst. Die Hefte sind nummeriert, die Belegsätze sind zusätzlich jeweils von 01 bis 30 durchnummeriert. Das erste Blatt eines jeden Belegsatzes ist gelb, die anderen beiden Blätter sind weiß mit schwarzem Druck. Die ersten beiden Blätter (Teil I und Teil II) sind entlang der Trennlinie perforiert. Die Rückseite des Heftes ist aufklappbar, sodass sie als Durchschreibeschutz hinter den auszufüllenden Belegsatz gelegt werden kann.
3. Karteikarten
Karteikarten zur Nachweisführung bestehen aus grauem Karton mit schwarzem Druck im Format 210 x 297 mm und entsprechen dem Muster der Anlage 4. Ältere Karteikarten mit nur 8 Feldern in der Spalte "Nummer des Betäubungsmittelrezepts oder -anforderungsscheines" können weiter verwendet werden.
4. Betäubungsmittelbuch
Das Betäubungsmittelbuch hat dasselbe Format wie die unter Nummer 3 beschriebenen Karteikarten. Es enthält hundert fortlaufend nummerierte Seiten aus weißem Papier mit schwarzem Druck entsprechend der in Anlage 4 dargestellten Karteikarten sowie in Inhaltsverzeichnis. Ältere Betäubungsmittelbücher mit nur 8 Feldern in der Spalte "Nummer des Betäubungsmittelrezeptes oder -anforderungsscheines" können weiter verwendet werden.
5. Anfertigung der amtlichen Formblätter
Die Formblätter werden von der Bundesdruckerei angefertigt.
6. Ausgabe und Vertrieb der amtlichen Formblätter
Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Formblätter werden von der Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte - Bonn - auf Anforderung nach § 8 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 2 BtMVV kostenlos ausgegeben. Muster zu Lehr- und Ausbildungszwecken werden durch die Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft mbH - Köln - vertrieben.
Die unter den Nummern 3 und 4 genannten Formblätter werden durch die Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft mbH - Köln-, die auch andere Verlage am Vertrieb beteiligen kann, den Govi-Verlag GmbH - Eschborn - und den Deutschen Apotheker Verlag GmbH u. Co. - Stuttgart - vertrieben.
EDV-Programme zur elektronischen Nachweisführung können von jedermann erstellt und vertrieben werden. Die Verantwortung dafür, dass das Programm den Anforderungen des § 13 Abs. 1 BtMVV entspircht, liegt biem Anwender. EDV-Ausdrucke entsprechen nur dann den Anforderungen des § 13 i.V.m. § 15 BtMVV, wenn die Aufzeichnungen darin ausschließlich elektronisch erfolgten.
Die Bekanntmachungen zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 5. August 1985 (BAnz. S. 9941), vom 8. Februar 1993 (BAnz. S. 1323), vom 11. Oktober 1993 (BAnz. S. 9681), vom 23. Juni 1995 (BAnz. S. 7387) und vom 21.August 1997 (BAnz. S.11435) sind gegenstandslos.
Bonn, den 30. Juni 2001 B8-7825-01 Bek. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte In Auftrag Dr. Lander
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