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- DAZ 36/2001
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BAH: Rügt Verfahrens- und Formfehler bei der Festbetrags-Anpassung
Der BAH hat zudem nochmals darauf hingewiesen, dass wegen der schlechten Qualität und wegen der Fehlerhaftigkeit der vom BMG zur Verfügung gestellten Anhörungsunterlagen in der wesentlich zu kurz bemessenen Anhörungsfrist die Mitgliedsfirmen nicht in der Lage gewesen sind, die Anhörungsunterlagen vollständig daraufhin zu untersuchen, ob sie mit den gesetzlichen Kriterien und auch mit den Preistafeln im Einklang stehen. Der BAH hat sich daher für seine Mitgliedsfirmen das Recht vorbehalten, die Festbetragsanpassungen - ggf. auch rechtlich - zu überprüfen.
In der Stellungnahme hat der BAH zudem darauf hingewiesen, dass das BMG die Festbeträge für eine Festbetragsgruppe abgesenkt hat, obwohl die Festbeträge für diese Festbetragsgruppe nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf und einem entsprechenden Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Jahre 2000 bereits aufgehoben worden sind. Eine Anpassung nicht vorhandener, weil aufgehobener Festbeträge ist schlechterdings nicht möglich und damit rechtswidrig. Der BAH hat daher vom BMG die Aufhebung dieser rechtswidrigen Festbeträge gefordert.
Gleichfalls hat der BAH in seiner Stellungnahme betont, dass die Festbetragsanpassungen wegen der Vorlauf- und Meldefristen der IFA frühenstens zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt und umgesetzt werden können. Weder für die IFA noch für die Verkehrskreise ist es möglich und zumutbar, die angepassten Festbeträge noch auf DM-Basis Anfang oder Mitte Dezember 2001 wirksam werden zu lassen, wenige Wochen später aber nochmals den gleichen Umstellungsaufwand vorzunehmen und die Festbeträge zum 1. Januar 2002 dann auf Euro-Basis zu berechnen. Vor diesem Hintergrund können die Festbetragsanpassungen frühestens zum 1. Januar 2002 in Kraft treten und umgesetzt werden.
In seiner fristgerecht zum 31. August 2001 beim Bundesministerium für Gesundheit eingereichten Stellungnahme zur Festbetrags-Anpassungsverordnung (FAVO), die Festbetragsabsenkungen mit einem jährlichen Einsparvolumen von 750 Mio. DM vorsieht, rügt der BAH eine Reihe von Verfahrens- und Formfehler sowie die Rechtswidrigkeit einer Festbetragsgruppe.
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