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Berichte
Baden-Württemberg: Vorratshaltung von Arzneimitteln
Aufgrund einer kurzfristig angesetzten Besprechung im Sozialministerium zur Vorratshaltung von Arzneimitteln in öffentlichen und Krankenhausapotheken weisen wir darauf hin, dass die Apotheken verpflichtet sind, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten. Im § 15 der Apothekenbetriebsordnung sind die weiteren Einzelheiten ausgeführt. Für Leiter von Offizinapotheken gelten die ersten beiden Absätze:
(1) Der Apothekenleiter hat die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Arzneimittel, insbesondere die in Anlage 2 aufgeführten Arzneimittel sowie Verbandstoffe, Einwegspritzen und Einwegkanülen in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Die in der Anlage 3 genannten Arzneimittel müssen vorrätig gehalten werden, die in Anlage 3 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 genannten Arzneimittel in einer Darreichungsform, die eine parenterale Anwendung ermöglicht.
(2) Die in der Anlage 4 genannten Arzneimittel sind in den Notfalldepots der LAK eingelagert.
Für die Krankenhausapotheken gilt § 30 Apothekenbetriebsordnung: Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muss. Diese Arzneimittel sind aufzulisten.
Für krankenhausversorgende Apotheken gilt nach § 15 (Abs. 3) Apothekenbetriebsordnung Entsprechendes.
Wir bitten die Apothekenleiter speziell darauf zu achten und ihre Bestände aktuell zu überprüfen.
Baldur Kohm, Geschäftsführer
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