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DAZ aktuell
Ladenöffnungszeiten: Karlsruhe prüft Verbot auf Sonntagsöffnung für Apothe
Zuvor hatte das Landesberufsgericht Baden-Württemberg eine Geldbuße verhängt, weil die Pharmazeutin ihre Apotheke an verkaufsoffenen Sonntagen geöffnet hatte.
Das Ladenschlussgesetz gestattet dem Einzelhandel vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr. Apotheken sind hiervon aber ausdrücklich ausgenommen. Die klagende Apothekerin, so die Begründung der Beschwerde, betrachtet dies als nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht der Berufsfreiheit und als Ungleichbehandlung.
In der mündlichen Anhörung des Ersten Senats rügte der Rechtsanwalt der Klägerin einen angeblichen Verstoß gegen die Artikel 3 und 12 des Grundgesetzes. Der Vertreter des Bundesgesundheitsministeriums erläuterte, dass die Regelung nicht gegen die genannten Vorschriften verstoße. Anschließend trug Kammerpräsidentin Karin Wahl die Angelegenheit aus der Sicht des Berufsstandes vor. Sie wies darauf hin, dass die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg lediglich geltendes Recht vollziehe. Die Kammer sei insoweit als Verwaltungsbehörde zuständig und als solche verpflichtet, Verstößen gegen die geltenden Regelungen des Ladenschlussgesetzes nachzugehen.
Die Kammerpräsidentin erläuterte die Vor- und Nachteile des gesetzlichen Verbotes der Teilnahme am verkaufsoffenen Sonntag. Dabei ging sie auf den Arbeitsschutz der Beschäftigten und den Mitarbeitermangel in Apotheken ein. Sie erörterte die Problematik, wenn an einem verkaufsoffenen Sonntag eine oder mehrere Apotheken geöffnet sind und parallel dazu eine dienstbereite Apotheke vorhanden ist. Auf Nachfrage aus den Reihen des Gerichts sagte Wahl, dass im Fall einer Gesetzesänderung die Teilnahme am verkaufsoffenen Sonntag zwar freiwillig wäre, jedoch die Teilnahme einer Apotheke für die anderen Innenstadtapotheken ebenfalls zu einem Zwang führe.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird zum Jahresende erwartet.
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