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Pharmazeutisches Recht
Festbetrags-Anpassungsverordnung
Vom 1. November 2001 (aus BGBl. Teil I Nr. 56 vom 8. November 2001, Seite 2897)
Aufgrund des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1
Für die in der Anlage mit den Teilen A, B und C aufgeführten Arzneimittelgruppen nach § 35a Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden aufgrund der Vorgaben des § 35a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Festbeträge für die jeweilige Standardpackung gemäß der in der Anlage festgesetzten Geldbeträgen angepasst. Für Arzneimittel, die nicht der Standardpackung entsprechen, ergibt sich der Festbetrag in Deutscher Mark durch Multiplikation des Festbetrages der Standardpackung mit dem Ergebnis der in der Anlage genannten gruppenspezifischen Regressionsgleichung. Die angepassten Festbeträge gelten für alle Arzneimittel, die von der jeweiligen Gruppenbeschreibung der Anlage erfasst werden.
§ 2
(1) Die nach § 1 angepassten Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) in der durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 geänderten Fassung (BGBl. I S. 1045) ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. Bei gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.
(2) Die nach § 1 angepassten und nach Absatz 1 angeglichenen Festbeträge werden nach der Euro-Umstellung an den nächsten, sich aus der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer angeglichen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die nach § 1 angepassten und nach § 2 angeglichenen Festbeträge werden mit Wirkung vom 1. Januar 2002 angewendet; bis zu diesem Zeitpunkt werden die bisherigen Festbeträge angewendet.
Bonn, den 1. November 2001 Die Bundesminsterin für Gesundheit Ulla Schmidt
Anlage (zu § 1)
Teil A Gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung ist für Festbetragsgruppen des Teils A folgende Formel anzuwenden: p = a x wb x pkc
Dabei bedeuten: p = Ergebnis der Regressionsgleichung w = Wirkstärke in der jeweils für Arzneimittel geltenden Einheit pk = Packungsgröße in der jeweils für das Arzneimittel geltenden Einheit a = Multiplikationsfaktor als Ergebnis der Regressionsanalyse b = Exponent der Wirkstärke als Ergebnis der Regressionsanalyse c = Exponent der Packungsgröße als Ergebnis der Regressionsanalyse
Wenn die Standardpackung einer Festbetragsgruppe nicht durch konkrete Ausprägungen für Packungsgröße und Wirkstärke definiert wird, reduziert sich in den jeweils angegebenen Festbetragsgruppe die Formel auf p = a x wb oder p = a x pkc ist entweder der Exponent der Wirkstärke oder der der Packungsgröße 1, so gilt Folgendes: Ist der Exponent der Wirkstärke 1, so wird in den jeweils angegebenen Festbetragsgruppen für die Wirkstärke die folgende Formel eingesetzt: w = wi/wsp
Dabei bedeuten: wi = Wirkstärke des individuellen Arzneimittels wsp = Wirkstärke der Standardpackung Ist der Exponent der Packungsgröße 1, so wird in den jeweils angegebenen Festbetragsgruppen für die Packungsgröße die folgende Formel eingesetzt: pk = pki/pksp
Dabei bedeuten: pki = Packungsgröße des individuellen Arzneimittels pksp = Packungsgröße der Standardpackung Die verschiedenen Festbetragsgruppen von Seite 2899 bis 2944 sind hier nicht abgedruckt.
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