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Pharmazeutisches Recht
Thüringen: Fortbildungszertifikat
Präambel
Apothekerinnen und Apotheker sind zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Apothekers auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung apothekerlichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.
§ 1 Zweckbestimmung
Zweck dieser Richtlinie ist es, den Kammermitgliedern die Möglichkeit zu bieten, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das freiwillige Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis, dass sich das Kammermitglied nach § 1 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen fortgebildet hat.
§ 2 Fortbildungsmaßnahmen
(1) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie sind Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Sie mossen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.
(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen mit Lernerfolgskontrolle erbringt das Kammermitglied mündlich oder schriftlich den Nachweis, dass es ausgewählte Fragen zu den Inhalten der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.
§ 3 Fortbildungspunkte
(1) Der Fortbildungspunkt ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beiträgt. Die Fortbildungseinheit entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten.
(2) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:
Kategorie 1 Fortbildungsmaßnahme: Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen (mit aktiver Beteiligung der Teilnehmer) Bewertung: 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
Kategorie 2 Fortbildungsmaßnahme: Teilnahme an Kongressen (national oder international) Bewertung: 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
Kategorie 3 Fortbildungsmaßnahme: Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion Bewertung: 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit
Kategorie 4 Fortbildungsmaßnahme: 4a) Vorträge bzw. Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Literaturstudium bzw. fachliche Moderation Bewertung: 5 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit Fortbildungsmaßnahme: 4b) Lehrtätigkeit an Ausbildungsinstitutionen Bewertung: 5 Fortbildungspunkte pro Halbjahr
Kategorie 5 Fortbildungsmaßnahme: Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung des Standes der pharmazeutischen Wissenschaften, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) Bewertung: 5 Fortbildungspunkte pro Beitrag
Kategorie 6 Fortbildungsmaßnahme: Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie, Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) Bewertung: 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
Kategorie 7 Fortbildungsmaßnahme: Bearbeitung von Lektionen, z.B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle Bewertung: 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit
Kategorie 8 Fortbildungsmaßnahme: Innerbetriebliche Fortbildung Bewertung: maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen
Kategorie 9 Fortbildungsmaßnahme: Selbststudium, z.B. Printmedien, CD-ROM, Video Bewertung: maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen
(3) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 2 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.
(4) Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 2 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.
§ 4 Anerkennung
der Fortbildungsmaßnahmen
(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Kategorien 1 bis 3 erteilt die Landesapothekerkammer dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens acht Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
(2) Bei auftretenden Qualitätsmängeln kann die Landesapothekerkammer die Anerkennung widerrufen. Dies kann auch geschehen, wenn der Kammer das Recht verweigert wird, die Veranstaltung überprüfen zu lassen. ( 3) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Landesapo- thekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.
(4) Ist eine Fortbildungsmaßnahme Dritter von einer anderen Landesapothekerkammer bereits anerkannt, gilt diese Anerkennung einschließlich der Punktzahl auch für die Landesapothekerkammer Thüringen.
(5) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Landesapothekerkammern oder Landesärztekammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.
§ 5 Fortbildungszertifikat
(1) Das Fortbildungszertifikat können nur Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen erwerben. Auf Antrag stellt die Landesapothekerkammer ein Fortbildungszertifikat nach Maßgabe der folgenden Absätze aus. Das Zertifikat hat drei Jahre Gültigkeit.
(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass das Kammermitglied in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 120 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen werden.
(3) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 wird wie folgt geführt: 1. in den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen, 2. in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung, 3. in den Kategorien 4 und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Publikation.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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