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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Entschädigungsregelung
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21. November 2001 aufgrund des § 37 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl S. 596) folgende Änderung der Entschädigungsregelung der Apothekerkammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte (PKA) beschlossen:
Artikel I
Die Entschädigungsregelung der Apothekerkammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte (PKA) vom 15. Juni 1994, zuletzt geändert durch Beschluss vom 9. Juni 1999 wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 2 wird der Betrag "30,00 DM" ersetzt durch den Betrag "15,40 Euro". 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird der Betrag "5,00 DM" ersetzt durch "2,60 Euro", der Betrag "11,50 DM" ersetzt durch "5,90 Euro" und der Betrag "8,50 DM" ersetzt durch "4,35 Euro". 3. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Beträge von "5,00 DM" jeweils ersetzt durch "2,60 Euro, die Beträge von "8,50 DM" jeweils ersetzt durch "4,35 Euro" sowie der Betrag von "14,50 DM" ersetzt durch "7,45 Euro". 4. In § 3 Abs. 2 wird der Betrag von "320,00 DM" ersetzt durch "164 Euro" sowie der Betrag von "190,00 DM" ersetzt durch "97 Euro".
Artikel II
Die Änderung der Entschädigungsregelung der Apothekerkammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte (PKA) tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die vorstehende Änderung der Entschädigungsregelung der Apothekerkammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte (PKA) vom 21. November 2001 wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
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