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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Gehaltsausgleichskasse
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21. November 2001 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), die Richtlinien der Gehaltsausgleichskasse (GAK) der Apothekerkammer Nordrhein vom 6. Juni 1984, geändert durch Beschlüsse vom 26. Oktober 1988 und 15. Juni 1994 wie folgt neu gefasst:
§ 1
(1) Die Gehaltsausgleichskasse soll die wirtschaftliche und soziale Lage älterer approbierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbessern, soweit diese in öffentlichen Apotheken des Kammerbereiches tätig sind. (2) Auf Leistungen aus der Gehaltsausgleichskassse besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2
(1) Leistungen werden an Kammerangehörige gewährt, die bei In-Kraft-Treten des Beschlusses der Kammerversammlung vom 15. Juni 1994 Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien der Gehaltsausgleichskasse i.d.F. vom 6. Juni 1984, geändert durch Beschluss vom 26. Oktober 1988, erhalten oder erhalten haben. (2) Die Leistung besteht in einer Zulage, die der Empfängerin oder dem Empfänger zu ihrem oder seinem Entgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis gewährt wird. (3) Die Zulage wird nur für den Monat gewährt, in dem die Empfängerin oder der Empfänger die Gesamtzeit eines Monats in öffentlichen Apotheken beschäftigt gewesen ist. (4) Die Zulage wird im letzten Monat des laufenden Vierteljahres gezahlt. (5) Leistungen, die aufgrund unzutreffender Voraussetzungen gewährt worden sind, sind zurückzuerstatten. (6) Der Anspruch auf Gewährung der Zulage verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
§ 3
Die Zulage für Apothekerinnen und Apotheker beträgt bei einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren nach der Approbation vierteljährlich Euro 510,-.
§ 4
(1) Gegen Entscheidungen der Gehaltsausgleichskasse ist der Einspruch innerhalb eines Monats zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein nach Anhörung des Fürsorgebeirates endgültig. (2) Der Fürsorgebeirat besteht aus zwei vom Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein gewählten Mitgliedern, die dem Vorstand angehören, und einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer der Apothekerkammer Nordrhein.
§ 5
Diese Richtlinien der Gehaltsausgleichskasse treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Gehaltsausgleichskasse vom 6. Juni 1984, durch Beschlüsse vom 26. Oktober 1988 und 15. Juni 1994 außer Kraft.
Die vorstehenden Richtlinien der Gehaltsausgleichskasse (GAK) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001 werden hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
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