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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Fürsorgeeinrichtung der AK Nordrhein
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21. November 2001 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW: S. 708), die Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung (FE) der Apothekerkammer Nordrhein vom 6. Juni 1984, geändert durch Beschluss vom 10. Dezember 1986 wie folgt neu gefasst:
§ 1
(1) Die Apothekerkammer Nordrhein kann beim Vorliegen einer persönlichen wirtschaftlichen Notlage finanzielle Hilfe gewähren an 1. Apothekerinnen oder Apotheker und deren Familienangehörige 2. Apothekerassistentinnen oder Apothekerassistenten und deren Familienangehörige. (2) Auf Leistungen aus der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Nordrhein besteht kein Rechtsanspruch. Apothekerassistentinnen oder Apothekerassistenten haben einen Rechtsanspruch, wenn sie bis zum 31. Dezember 1954 die pharmazeutische Vorprüfung abgelegt haben.
§ 2
Die Fürsorgeeinrichtung gewährt Leistungen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
§ 3
(1) Leistungen werden gewährt an: 1. Angestellte Apothekerinnen oder Apotheker und Apothekerassistentinnen oder Apothekerassistenten, wenn diese bei Eintritt der Notlage in öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein mehr als die Hälfte der im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vereinbarten Arbeitszeit beschäftigt waren. 2. Apothekenleiterinnen oder Apothekenleiter im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein, die in wirtschaftliche Not geraten sind, wenn diese keine Nutzung an einer öffentlichen Apotheke mehr haben. Der Verkauf der Apotheke ist der Nutzung gleichzusetzen, es sei denn, dass das beim Verkauf der Apotheke erzielte Entgelt nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. (2) Leistungen für Familienangehörige werden gewährt an: 1. Witwen oder Witwer, wenn die Ehe mit dem Apotheker oder der Apothekerin sowie der Apothekerassistentin oder dem Apothekerassistenten vor dessen oder deren 55. Lebensjahr geschlossen wurde. 2. Unmündige oder ledige Waisen, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. (3) Leistungen an Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 werden gewährt, wenn diese 1.die letzten zehn Jahre vor Eintritt der Voraussetzungen der Leistungsgewährung in öffentlichen Apotheken oder als Angestellte der Apothekerkammer Nordrhein oder des Apothekerverbandes Nordrhein hauptberuflich und vollbeschäftigt gemäß den Richtlinien des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter beschäftigt waren, 2. das 63., bei weiblichen Apothekerassistenten das 60., Lebensjahr vollendet haben und Altersruhegeld oder Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung erhalten.
§ 4
(1) Die Witwe eines Apothekerassistenten oder der Witwer einer Apothekerassistentin im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält Witwen- oder Witwergeld nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen oder der Verstorbenen weniger als drei Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. (2) Eine Witwe oder ein Witwer, die oder der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat, erhält im Falle ihrer oder seiner Wiederverheiratung eine Abfindung. Diese beträgt das 24fache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes. (3) Beim Tode einer Apothekerassistentin oder eines Apothekerassistenten - im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 - wird den erbberechtigten Hinterbliebenen ein Zuschuss zu den Bestattungskosten gezahlt. Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, so wird der Zuschuss zu den Bestattungskosten an die oder den gezahlt, die oder der diese übernommen hat, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 5
(1) Eine persönliche wirtschaftliche Notlage besteht, wenn das Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers unter dem Dreifachen des jeweils geltenden Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe im Lande Nordrhein-Westfalen liegt. (2) Zum Einkommen im Sinne dieser Richtlinien gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
§ 6
(1) Die Leistungen werden nach Maßgabe der Notlage der Antragstellerin oder des Antragstellers gewährt. (2) Die Leistungen werden grundsätzlich als einmalige Beihilfe gewährt. (3) Der Zuschuss zu den Bestattungskosten für Apothekerassistentinnen oder Apothekerassistenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 beträgt höchstens Euro 1.250,-. (4) Leistungen, die aufgrund unzutreffender Voraussetzungen gewährt worden sind, sind zurückzuerstatten.
§ 7
(1) Über Anträge auf Gewährung von Leistungen entscheidet der Fürsorgebeirat. (2) Der Fürsorgebeirat besteht aus zwei vom Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein gewählten Mitgliedern, die dem Vorstand angehören, und einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer der Apothekerkammer Nordrhein. (3) Gegen Entscheidungen des Fürsorgebeirats ist der Einspruch innerhalb eines Monats zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein endgültig. (4) Der Fürsorgebeirat überprüft einmal jährlich die Voraussetzung für die gewährten Leistungen und berichtet dem Vorstand und dem Sozial- und Versorgungsausschuss der Apothekerkammer Nordrhein.
§ 8
Der Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein kann in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Richtlinien beschließen.
§ 9
(1) Diese Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung vom 6. Juni 1984, geändert durch Beschluss vom 10. Dezember 1986 außer Kraft. (2) Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen aus der Fürsorgeeinrichtung erhalten diese auch nach Inkrafttreten der Neufassung der Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung. Die Leistungen werden gemäß § 6 Abs. 2 der Richtlinien in der Fassung vom 6. Juni 1984 gewährt. Die vorstehenden Richtlinien der Fürsogeeinrichtung (FE) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001 werden hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
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