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- AZ 15/2002
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Kommentar
Internet: Gesetz fordert mehr Angaben auf Homepages
In erster Linie hat es der Gesetzgeber mit dem Teledienstegesetz auf E-Commerce-Betreiber, vor allem Internet-Händler, abgesehen. Internet-Nutzer sollen Diensteanbieter damit besser auf ihre Seriosität überprüfen können. Durch die Neuregelung der Pflichtangaben in § 6 TDG müssen Apotheker auf ihren Internet-Seiten nun auch auf die für sie geltende Berufsordnung hinweisen und angeben, wo diese zugänglich ist.
Die Berufsordnung der Landesapothekerkammer finden Sie beispielsweise unter www.lak-bw.de/kammer/berufsordnung.htm
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