Kommentar

Internet: Gesetz fordert mehr Angaben auf Homepages

Von der Öffentlichkeit wenig wahrgenommen trat Ende 2001 das veränderte Teledienstegesetz (TDG) in Kraft. Ärzte und Apotheker müssen danach auf eigenen Homepages weiterführende Informationen platzieren. Wer dem nicht nachkommt, muss mit Geldbußen rechnen.

In erster Linie hat es der Gesetzgeber mit dem Teledienstegesetz auf E-Commerce-Betreiber, vor allem Internet-Händler, abgesehen. Internet-Nutzer sollen Diensteanbieter damit besser auf ihre Seriosität überprüfen können. Durch die Neuregelung der Pflichtangaben in § 6 TDG müssen Apotheker auf ihren Internet-Seiten nun auch auf die für sie geltende Berufsordnung hinweisen und angeben, wo diese zugänglich ist.

Die Berufsordnung der Landesapothekerkammer finden Sie beispielsweise unter www.lak-bw.de/kammer/berufsordnung.htm

Das könnte Sie auch interessieren

Kammerversammlung berät über VOASG, Corona-Pandemie und Grippeimpfungen in Apotheken

Weg frei für Modellprojekte in Bayern

Ein Gespräch zur Leitbild-Diskussion und zur Ausbildung

Apotheker könnten mehr leisten!

Digitale Rezeptübermittlung: Gericht vermisst ausreichenden Beweis für Verstoß gegen die Berufsordnung

Kein Beweis für unzulässige Arzt-Apotheker-Vernetzung

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.