Rechtsprechung aktuell

Arzneimittelversand: Vorsicht bei Werbung für "Rundum-Versorgung"

Unzulässige Werbung für einen Arzneimittelversand liegt auch dann vor, wenn ein Betreiber einer Homepage, der eine "Rundum-Versorgung für Schwerstkranke" anbietet, den Eindruck erweckt, dass die in sein System eingebundenen Apotheken apothekenpflichtige Arzneimittel an Verbraucher liefern. (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 7. September 2001, Az.: 6 U 185/00)

Die Beklagte unterhielt als Zusammenschluss von Apothekern eine Homepage, in welcher im Rahmen einer umfangreichen Versorgung die Belieferung schwerstkranker Patienten, insbesondere Krebskranke und Mucoviszidose-Patienten, mit Arzneimitteln durch die zusammengeschlossenen Apotheken beworben wurde.

Dementsprechend arbeitete sie mit eigenen Apotheken zusammen. Die Patienten waren aufgrund ihrer Erkrankungen zumindest ganz überwiegend nicht dazu in der Lage, die Arzneimittel persönlich bei der Apotheke abzuholen. Deshalb wurden die Medikamente von der Apotheke zum Patienten transportiert. Gegen den Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens wandte die Beklagte u. a. ein, dass sie selbst keine Apotheke betreibe.

Apotheke darf Auftrag nicht erteilen

Das Oberlandesgericht erblickte in dem Internetauftritt einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 HWG, wonach Werbung unzulässig ist, die darauf hinwirkt, Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen. Transporte und die sie betreffende Werbung seien zwar dann unbedenklich, wenn es sich um Transporte im Auftrage des Patienten handle, wenn der Transporteur also anstelle des Patienten in der Apotheke die Medikamente in Empfang nehme.

Demgegenüber liege dann ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 HWG vor, wenn die betreffende Apotheke Auftraggeberin des Transporteurs sei, weil die Beförderung sich dann als ein von dem Transporteur vorgenommener Versand durch die Apotheke darstelle. Dies sei der Fall, weil die Beklagte den Eindruck erwecke, die beteiligten Apotheken seien Versender der Medikamente.

Beschränkung der freien Apothekenwahl

Die betreffenden Apotheken seien nämlich in das in der Homepage der Beklagten angebotene Versorgungssystem eingebunden und die Beklagte habe dort deutlich gemacht, dass die gelieferten Medikamente ausschließlich von bestimmten Apotheken stammten. Da die Patienten ihre Apotheke nicht frei wählen könnten, sondern die Apotheken fest in das System eingebunden seien, stelle sich die Belieferung mit Medikamenten als eine solche dar, die – im Rahmen der angebotenen Komplettversorgung – von der betreffenden, dem System zugehörigen Apotheke erfolge. Mithin werde der Eindruck erweckt, die Apotheke versende die Medikamente unter Einschaltung der zu dem Unternehmen gehörenden Transportkräfte bzw. Pfleger. Wegen dieser Einbindung der für die Beschaffung der Medikamente erforderlichen Apotheker im Rahmen der durch die Beklagte angebotenen "Rundum-Versorgung" der schwerstkranken Patienten entwickle sich für den interessierten Internet-Nutzer nicht der Eindruck, es würden Medikamente in seinem Namen bei einzelnen Apotheken abgeholt, sondern vielmehr, dass die Belieferung durch die Apotheken Bestandteil der Rundumversorgung sei, die mithin im Versandwege erfolge. Dies verstoße gegen § 8 HWG.

Unzulässige Werbung für einen Arzneimittelversand liegt auch dann vor, wenn ein Betreiber einer Homepage, der eine "Rundum-Versorgung für Schwerstkranke" anbietet, den Eindruck erweckt, dass die in sein System eingebundenen Apotheken apothekenpflichtige Arzneimittel an Verbraucher liefern, so urteilte das Oberlandesgericht Köln. Andererseits urteilte dasselbe Gericht: Werden apothekenpflichtige Arzneimittel von einem Dienstleistungs- und Versorgungsunternehmen bei Apotheken im Auftrag des Patienten abgeholt und sodann zu ihm gebracht, liegt auch dann kein unerlaubter Versandhandel vor, wenn die das Arzneimittel aushändigenden Apotheken an dem Dienstleistungsprogramm beteiligt sind.

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