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Bundesregierung nimmt Stellung: Aut-idem-Regelung: Zur Preislinienermittlung auc
Auf die Anfrage, ob und warum die Aut-idem-Regelung nicht mit dem Inkrafttreten des Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes umgesetzt werden kann, welche Gründe es dafür gibt und wann die Spitzenverbände der Krankenkassen ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend die Preislinie ermitteln und mit einer vollständigen Anwendbarkeit der Neuregelung zu rechnen ist, heißt es in der Antwort der Bundesregierung:
"Die Umsetzung der Aut-idem-Regelung erfolgt schrittweise. Daher kann die Aut-idem-Regelung in vollem Umfang erst umgesetzt werden, nachdem die Selbstverwaltung ihre vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben erfüllt hat. Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden die Drittellinien nach dem jeweiligen Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen berechnen und zeitnah veröffentlichen. Nach Angaben der Selbstverwaltung soll die Aut-idem-Regelung auf die erste Tranche von Arzneimittelgruppen zum 1. Juli 2002 voll anwendbar sein."
Nach preisgünstigen Arzneimitteln recherchieren
Weiter heißt es, dass nach Auffassung der Bundesregierung der Apotheker auch vor der Veröffentlichung von Drittellinien in Fällen, in denen der Arzt offensichtlich nicht preisgünstig verordnet hat, "einen Austausch vornehmen kann und soll".
Dies sei beispielsweise möglich, wenn der Arzt aus einer Gruppe, die nur sechs für einen Austausch infrage kommende Arzneimittel enthält, das teuerste verordnet. In diesem Fall komme ein Austausch ohne Notwendigkeit der Berücksichtigung des unteren Preisdrittels, z. B. mit dem preiswertesten Präparat der Gruppe, in Betracht.
Auf die Frage, ob der Apotheker überhaupt befugt und in der Lage sei, in der Übergangsphase bis zur Bekanntmachung der oberen Preislinien Recherchen zur Preisgünstigkeit eines Arzneimittels anzustellen, bejaht die Bundesregierung dies in ihrer Antwort. Der Apotheker könne und solle in der Übergangsphase Recherchen zur Preisgünstigkeit von Arzneimitteln anstellen. Die Bundesregierung geht außerdem davon aus, dass der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die ersten Hinweise zur austauschbaren Darreichungsform "rechtzeitig vor dem 1. Juli 2002 vorlegen wird".
Wie viel wird mit aut idem eingespart?
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wollte in der Kleinen Anfrage auch wissen, wie hoch die Bundesregierung die Einnahmeausfälle der gesetzlichen Krankenkassen infolge der nicht rechtzeitigen Umsetzung der Aut-idem-Regelung schätzt und mit welchen Einsparungen generell im Jahre 2002 durch die Aut-idem-Regelung gerechnet wird.
Die Antwort der Bundesregierung: "Die Koalitionsfraktionen haben im Rahmen der Beratungen des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages eine Schätzung zum mit der Aut-idem-Regelung verbundenen Einsparvolumen abgegeben. Unter der Annahme, dass im generikafähigen Bereich die Hälfte aller Verordnungen für ein aut idem genutzt werden, ergibt sich für die jährlich zu erzielenden Wirtschaftlichkeitsreserven ein Volumen von ca. 540 Mio. DM (ca. 230 Mio. 7). Daran wird festgehalten.
Zur Höhe des im Jahr 2002 zu erzielenden Einsparvolumens sind derzeit u. a. deshalb keine Angaben möglich, weil noch nicht absehbar ist, welche Marktabdeckung die Aut-idem-Gruppen erreichen werden, die im Jahre 2002 zur vollen Anwendung kommen werden."
Umgang mit Importen
Interessant lesen sich auch die Ausführungen zur Frage, ob Importarzneimittel bei der Errechnung der oberen Preislinie des unteren Preisdrittels mit berücksichtigt werden und ob damit Originalarzneimittel durch Importarzneimittel substituiert werden, obwohl § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGBV in Verbindung mit dem Rahmenvertrag spezialgesetzliche Regelungen zur Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel enthalten.
Hierzu heißt es in der Antwort der Bundesregierung: "Zur Ermittlung der oberen Preislinie des unteren Preisdrittels sind bei vorhandenem Generikawettbewerb grundsätzlich auch Importarzneimittel in gleicher Weise wie Originalpräparate und Generika zu berücksichtigen. Gibt es in einem Marktsegment keinen Generikawettbewerb und setzt sich die Gruppe ausschließlich aus Importpräparaten und einem deutschen Original zusammen, ist die Aut-idem-Regelung nicht anzuwenden; in solchen Fällen gilt für die Abgabe von Importen die Verpflichtung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGBV.
Die Bundesregierung wird im Rahmen des Erfahrungsberichts, den die Bundesregierung entsprechend der vom Deutschen Bundestag bei der Verabschiedung des AABG beschlossenen Entschließung vorlegen wird, über die tatsächliche Entwicklung in der Anwendung der beiden Instrumente des § 129 Abs. 1 SGBV berichten und gegebenenfalls Anpassungen der gesetzlichen Vorgaben vorschlagen, wenn die Erfahrung zeigen sollte, dass das Einsparpotenzial durch importierte Arzneimittel nicht hinreichend genutzt werden kann."
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion richtete zur Umsetzung des Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes (AABG) eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung. In der Antwort führt das Bundesgesundheitsministerium für die Bundesregierung aus, dass "bei vorhandenem Generika-Wettbewerb grundsätzlich auch Importarzneimittel in gleicher Weise wie Originalpräparate und Generika" bei der Ermittlung der oberen Preislinie des unteren Preisdrittels zu berücksichtigen seien. Sofern es in einem Marktsegment keinen Generikawettbewerb gebe und sich die Gruppe ausschließlich aus Importpräparaten und einem deutschen Original zusammensetze, "ist die Aut-idem-Regelung nicht anzuwenden".
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