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Der Runde Tisch: Empfehlungen zum elektronischen Handel und Versandhandel mit Ar
1. Die neuen technischen Möglichkeiten, wie das Internet, bieten Chancen und Risiken für die Bürgerinnen und Bürger und für die Gesellschaft. Es gilt, die Rahmenbedingungen rechtzeitig so zu gestalten, dass die Chancen genutzt und die Risiken minimiert werden können.
2. Der elektronische Handel einschließlich Versandhandel mit Arzneimitteln findet gesetzlich geregelt in bestimmten Staaten in der Europäischen Union, in und mit Drittstaaten, aber auch bereits in Deutschland – unter teilweiser Umgehung gesetzlicher Vorschriften – statt. Außerdem ist im Europäischen Wirtschaftsraum davon auszugehen, dass elektronischer Handel und Versandhandel sich weiter entwickeln werden. Deswegen besteht auf nationaler und europäischer Ebene Handlungsbedarf, auch im Hinblick auf Drittstaaten.
3. Elektronischer Handel und Versandhandel mit Arzneimitteln haben das Potenzial, 3.1 Wünschen und Bedürfnissen von Patientinnen und Patienten in der Arzneimittelversorgung, z. B. hinsichtlich einer Zeit- und Wegeersparnis (immobile Patienten, alte Bürger, Berufstätige und Kunden mit großen Entfernungen zur Apotheke), besser als bisher zu entsprechen und damit eine stärkere Patientenorientierung des Gesundheitswesens zu erreichen (ABDA und Phagro bestreiten dieses Potenzial). 3.2 Apotheken weitere Mittel des Wettbewerbs und Service insbesondere zur Kundeninformation und -bindung zu ermöglichen; 3.3 die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung zu verbessern (ABDA und Phagro bestreiten dieses Potenzial). Bei der Gestaltung von elektronischem Handel und Versandhandel müssen aber die Arzneimittelsicherheit, der Verbraucherschutz, die Versorgungssicherheit und faire Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sein.
4. Aus diesen Gründen muss es darum gehen, die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Erfahrungen anderer Staaten sollten genutzt werden. 4.1 Zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit und des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit und des fairen Wettbewerbs müssen vor Freigabe des Versandhandels mit Arzneimitteln folgende Anforderungen erfüllt werden: 4.1.1 Arzneimittelsicherheit und Verbraucherschutz erfordern insbesondere die Verkehrsfähigkeit der Arzneimittel und die Pharmakovigilanz nach dem deutschen Arzneimittelgesetz, die volle und verständliche Patienteninformation in deutscher Sprache sowie die Sicherung der Patientenrechte entsprechend deutschem Arzneimittel- und Apothekenrecht. 4.1.2 Die Versorgungssicherheit muss gewährleistet werden, d. h. die Apotheke muss ihrem gesetzlichen Auftrag der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung Deutschlands nachkommen können, und dem Patienten muss zeit- und ortsnah das volle Sortiment der Arzneimittel zur Verfügung stehen. 4.1.3 Um Wettbewerbsverzerrungen (insbesondere "Rosinenpickerei") zu vermeiden, sind die Vorschriften zu den Vertriebswegen, des Apothekenrechts, des Sozialrechts und der Arzneimittelpreisbildung entsprechend zu gestalten. 4.2 Deshalb müssen folgende Maßnahmen für den elektronischen Handel und Versandhandel mit Arzneimitteln getroffen werden: 4.2.1 Die Anforderungen an den elektronischen Handel und Versandhandel und der entsprechenden Qualitätssicherungssysteme sind u. a. im Arzneimittel-, Apotheken- und Werberecht sowie die Sicherstellung einer entsprechenden Überwachung auf nationaler und europäischer Ebene festzulegen. Die Anforderungen müssen insbesondere die Versandapotheken, die Websites, den Vertrieb, die Zustellung – einschließlich Logistikunternehmen –, die Beratung und Information des Verbrauchers, die darauf ausgerichteten Qualitätssicherungssysteme, deren Zertifizierung und Kontrollen durch die Zertifizierungsstellen sowie die Überwachung durch die Behörden betreffen. 4.2.2 Diese Anforderungen müssen insbesondere auch für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und Versandhandel mit Arzneimitteln gelten und auf europäischer Ebene durchgesetzt werden. 4.2.3 Mit Drittstaaten muss über Sicherheitsstandards, die Überwachung und die internationale Zusammenarbeit verhandelt werden. 4.2.4 Zur Schaffung von fairen Wettbewerbsbedingungen sind konkrete Maßnahmen auszuarbeiten.
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