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Pharmazeutisches Recht
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Am 1. Juli 2002 tritt § 5a Abs. 2 BtMVV in Kraft, d. h. ab dem 1. Juli 2002 hat jeder Arzt, der Substitutionsmittel für einen opiatabhängigen Patienten verschreibt, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesopiumstelle) (BfArM) unverzüglich die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu melden.
Das Meldeformular für die Meldungen gemäß § 5a Abs. 2 BtMVV sowie Erläuterungen zu diesem Meldeformular stehen im Internet auf der Webseite des BfArM unter www.bfarm.de im Abschnitt "Betäubungsmittel/Grundstoffe" zur Verfügung. Das Meldeformular ist als Datei speicherbar, elektronisch ausfüllbar und kann auf neutralem Papier ausgedruckt werden. Substituierende Ärzte, die über keinen Internet-Anschluss verfügen, können das Formular ab dem 1. Juni 2002 schriftlich bei der Bundesopiumstelle anfordern, in den jeweils benötigten Mengen kopieren und handschriftlich ausfüllen. Es wird gebeten, die ausgefüllten Meldeformulare an folgende Adresse per Post zu senden:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle/Substitutionsregister – Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn
Meldungen bzgl. der Erfüllung der Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation der substituierenden Ärzte an die Bundesopiumstelle erfolgen gemäß § 5a Abs. 5 BtMVV durch die Ärztekammern.
Bonn, den 24. April 2002 A-178-40964/02
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte –Bundesopiumstelle – Dr. Carola Lander
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