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Pharmazeutisches Recht
Mecklenburg-Vorpommern: Fortbildungszertifikat
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62) , das durch § 33 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern am 1. Juni 2002 folgende Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats beschlossen:
Präambel
Apothekerinnen und Apotheker sind zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Apothekers auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung apothekerlichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.
§ 1
Zweckbestimmung Zweck dieser Richtlinie ist es, den Kammermitgliedern die Möglichkeit zu bieten, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das freiwillige Fortbildungszertifikat ist der Nachweis, dass sich das Kammermitglied nach § 1 Abs. 2 der Berufsordnung für Apotheker der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern fortgebildet hat.
§ 2
Fortbildungsmaßnahmen (1) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie sind Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Sie müssen inhaltlich unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. (2) Bei Fortbildungsmaßnahmen mit Lernerfolgskontrolle erbringt das Kammermitglied mündlich oder schriftlich den Nachweis, dass es ausgewählte Fragen zu den Inhalten der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.
§ 3
Fortbildungspunkte (1) Der Fortbildungspunkt ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beiträgt. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. (2) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben (siehe Tabelle): (3) Bei Fortbildungsmaßnahmen mit erfolgreicher Lernerfolgskontrolle der Kategorien 1 bis 3 wird nach § 2 Abs. 2 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben. (4) Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 2 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.
§ 4
Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen (1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Kategorien 1 bis 3 erteilt die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig. (2) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen. (3) Ist eine Fortbildungsmaßnahme von einer anderen Apothekerkammer bereits anerkannt, gilt diese Anerkennung grundsätzlich auch für die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern. (4) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Apothekerkammern oder Landesärztekammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.
§ 5
Fortbildungszertifikat (1) Das Fortbildungszertifikat wird dem Kammermitglied auf Antrag von der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt. (2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass das Kammermitglied in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 120 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen werden. Mindestens zwei Drittel der zur Beantragung des Fortbildungszertifikats erforderlichen Punkte (100 Fortbildungspunkte) sind durch die Teilnahme an Veranstaltungen pharmazeutisch-medizinischer Inhalte nachzuweisen. (3) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 wird wie folgt geführt: 1. in den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen, 2. in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung, 3. in den Kategorien 4 und 5 durch Vorlage einer Fotokopie desVeranstaltungsprogramms bzw. der Publikation.
§ 6
Gebühren Die Gebühren für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 4 (1) werden gemäß der Gebührenordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Schwerin, 1. Juni 2002 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern PhR Wilhelm Soltau Präsident Christel Johanns Vizepräsidentin
Die vorstehende Richtlinie wir hiermit ausgefertigt und wird im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.
Schwerin, 1. Juni 2002 PhR Wilhelm Soltau Präsident
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