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- DAZ 33/2002
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Die Seite 3
Mit der nun abgeschlossenen Novellierung des Apothekengesetzes glaubte man zunächst, alles "in trockenen Tüchern" zu haben. Vor allem als es gelang, sich in der letzte Phase der Gesetzesberatungen auf einen Text zu verständigen, der die Lieferung von Impfstoffen an Apotheken bindet und Direktlieferungen unterbindet, schien man mit dieser Novelle leben zu können.
Zumal mit der Gesetzesergänzung auch einige Missstände beseitigt wurden wie beispielsweise die Grauzone von Altenheimbelieferungen, die jetzt einen vertraglichen Unterbau bekommen müssen, oder die Zementierung des ABDA/ADKA-Kompromisses, wonach Krankenhausapotheken in bestimmten Fällen auch Arzneimittel an ambulant behandelte Patienten abgeben dürfen. Doch über eine gewisse verhaltene Euphorie hinaus, die sich anfangs über das Erreichte breit machte, kommen mittlerweile die Stimmen zu Wort, die die Novelle bereits zweimal gelesen haben und mehr als nur ein Haar in der Suppe sehen.
Zum Beispiel die Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken: Ohne weitere vertragliche Vereinbarungen können dank der Apothekengesetznovelle öffentliche Apotheken Zytostatikarezepturen an andere öffentliche Apotheken oder an Krankenhausapotheken abgeben bzw. für diese herstellen und umgekehrt. Eine praktikable Lösung, wie man auf den ersten Blick meint, zumal nicht jede Apotheke ein eigenes Zytostatikalabor aufbauen kann.
Aber: Eine Apotheke wird damit für eine andere Apotheke herstellerisch tätig – ohne Herstellungserlaubnis, wie sie sonst bei anderen Arzneimitteln vom Arzneimittelgesetz gefordert wird. Die abgebende Apotheke kann zudem die gelieferte Rezeptur – das von einer anderen (Krankenhaus-)Apotheke hergestellte Zytostatikum – nicht überprüfen. Außerdem kann die mögliche Vermischung von Herstellung in einer Krankenhausapotheke und Abgabe durch eine öffentliche Apotheke aufgrund unterschiedlicher Preiskalkulationen sowie abweichender Steuer- und Gewinnverpflichtungen zu einer Marktverzerrung führen, wie es auch in einer Entschließung des Gesundheitsausschusses zur Novelle heißt.
Dass solche Sorgen zu Recht bestehen, zeigen bereits Äußerungen von führenden Krankenhausapotheker(innen), die ahnen lassen, dass Krankenhausapotheken massiv in den ambulanten Bereich drängen und dort versuchen, Zytostatika in die Krankenhausapotheke zu holen. Die Krankenhausapotheken wuchern dabei mit dem Pfund, dass für sie die Arzneimittelpreisverordnung nicht gilt und sie somit beispielsweise mit den Krankenkassen konkurrenzlos niedrige "Zyto-Preise" aushandeln können.
Die Krankenkassen werden dafür Mittel und Wege finden, Zyto-Rezepturen in die preisgünstigeren Krankenhausapotheken umzulenken – daraus ergibt sich eine Wettbewerbsverzerrung, wie sie der Gesundheitsausschuss bereits vorausgesehen hatte (siehe oben). Schon jetzt erklären manche Zytostatika herstellende Offizinapotheker, dass sie ebenfalls die Arzneimittelpreisverordnung und die Hilfstaxe ignorieren und mit den Krankenkassen individuelle Preise aushandeln wollen.
Pikant wird die Situation dadurch, dass Krankenhausapotheken über solche Wege versuchen wollen, die konkurrierenden krankenhausversorgenden Offizinapotheken aus dem Markt zu werfen. Das soll sogar soweit gehen, dass Krankenhausapotheken anbieten, Zytostatika für andere Krankenhäuser ohne Honorar zuzubereiten. Geködert werden sollen die anderen Krankenhäuser u. a. damit, dass Mitarbeiter dieser Häuser ihren Privatbedarf mit hohen Rabatten dort einkaufen dürfen.
Ein Knackpunkt der Novelle ist nach wie vor die geschaffene Möglichkeit, dass Krankenhausapotheken nun auch Arzneimittel u. a. an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses und an ermächtigte Krankenhausärzte zur unmittelbaren Anwendung abgeben dürfen. Außerdem dürfen Arzneimittel den Patienten mit nach Hause gegeben werden, wenn sie vor einem Wochenende oder einem Feiertag aus dem Krankenhaus entlassen werden – zur Überbrückung, wie es heißt.
Was man dabei deutlich sehen muss: subventionierte Krankenhausware kann damit ungehindert in den ambulanten Versorgungsbereich gelangen. Nach Auffassung der Krankenhausapotheker handelt es sich bei der Abgabe an Ambulanzen nicht um eine Kann-Regelung, die Ambulanzversorgung gehöre vielmehr zum Versorgungsauftrag der Krankenhausapotheke, ohne Beschränkung auf bestimmte Arzneimittelgruppen. Offizinapotheker beklagen, dass damit die freie Apothekenwahl des Patienten ignoriert werde.
Schade, mit der Novellierung des Apothekengesetzes ist in Teilbereichen wieder eine Chance vertan worden, klare Regelungen zur Versorgung der Patienten und für die Arzneimittelsicherheit aufzustellen. Statt dessen treibt sie einen Keil tiefer zwischen (krankenhausversorgende) Offizinapotheker und Krankenhausapotheker, obwohl in einer Zeit wie dieser es dringend notwendig wäre, dass sich die Mitglieder einer Berufsgruppe verstehen, zusammenarbeiten und Geschlossenheit zeigen. Die Nutzung von Synergien zwischen Krankenhausapotheker und Offizinern, z. B. auch im Bereich der pharmazeutischen Betreuung, wäre sinnvoller als die durch die Novelle provozierten Streitigkeiten.
Peter Ditzel
Mehr als ein Kampf um die Ambulanz
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