DAZ aktuell

Hamburger Apothekerverein: Niederlage für BKK Philips Medizin Systeme

HAMBURG (tmb). Immer wieder wird vor den verschiedensten Gerichten über die Werbung von Krankenkassen für Versandapotheken gestritten. Nachdem wir in der vorigen Woche über ein aus Apothekersicht unerfreuliches Urteil aus München berichtet haben (siehe AZ 36, S. 1), gibt es nun aus Hamburg ein günstiges Urteil zu melden.

Am 19. August untersagte das Sozialgericht Hamburg der BKK Philips Medizin Systeme im einstweiligen Anordnungsverfahren, künftig Aussagen zu verbreiten, wie sie zu Beginn des Jahres in einem Schreiben an die Versicherten geäußert wurden. Der Hamburger Apothekerverein und sein Vorsitzender Dr. Jörn Graue hatten gegen die Krankenkasse geklagt.

Die BKK hatte damals auf das Angebot von DocMorris als "kostengünstige Alternative" hingewiesen und die Vorgehensweise der Bestellung erläutert. Dabei wurde auf die in den Niederlanden entfallende Eigenbeteiligung und "teilweise sogar bis 60 Prozent" billigere Arzneimittel hingewiesen. Die Krankenkasse verwies dabei auf das deutsche Versandhandelsverbot, erklärte aber auch, dass einige Krankenkassen ihren Mitgliedern die ausgelegten Kosten erstatten würden. Das Schreiben hat die BKK gemäß einer Erklärung vom 19. Februar inzwischen zurückgezogen.

Zum Verlauf der Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg am 19. August erklärte Dr. Graue gegenüber der DAZ, das Gericht habe einen Vergleich nahegelegt. Die Krankenkasse sollte erklären, die fraglichen Äußerungen bei künftigen Gelegenheiten nicht zu wiederholen. Der Bevollmächtigte der Krankenkasse habe eine solche Erklärung aber nicht abgeben können. Daraufhin habe das Gericht letztlich gegen die Krankenkasse entschieden.

In der Begründung bezieht sich das Gericht sowohl auf das arzneimittelrechtliche Versandhandelsverbot als auch auf den Arzneilieferungsvertrag, der untersagt, einzelne Apotheken namentlich hervorzuheben. Das beanstandete Schreiben sei nicht mit der Aufklärungsverpflichtung der Krankenkasse gemäß § 13 SGB I vereinbar. Es entstehe der Eindruck, die Krankenkasse stehe einer Kostenerstattung durchaus aufgeschlossen gegenüber. Nur so sei der Zusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Kostenerstattung bei anderen Krankenkassen und der angebotenen telefonischen Beratung zu verstehen.

Das Gericht sah außerdem die Gefahr der Wiederholung, da die BKK nicht zur Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtung bereit gewesen sei. Gegen den Beschluss des Gerichtes ist eine Beschwerde zulässig.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.