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325-Euro-Jobs: Achtung, Steuerfalle!

Wer im Laufe eines Jahres von einem steuerfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (325-Euro-Job) auf eine reguläre Stelle wechselt, muss rückwirkend für das ganze Kalenderjahr auch die monatlich verdienten 325 Euro versteuern. Diese Praxis der Finanzämter hat kürzlich der Bundesfinanzhof als höchstes Finanzgericht bestätigt.

Ein Fallbeispiel

Die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) von Anna S., PKA und Mutter einer süßen zweijährigen Tochter, geht demnächst zu Ende. Seit Inga über sechs Monate alt ist, hat Frau S. in einem 325-Euro-Job in der Apotheke gearbeitet. Ab November will sie bei ihrem früheren Arbeitgeber ihre alte Teilzeitstelle wieder annehmen. Für Inga hat sie dann einen Platz bei einer Tagesmutter. Also alles in bester Ordnung?

Vorsicht: Hier droht eine Steuerfalle! Denn wer im Laufe eines Jahres von einem steuerfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (325-Euro-Job) auf eine reguläre Stelle wechselt, muss rückwirkend für das ganze Kalenderjahr auch die monatlichen 325 Euro versteuern.

Wer plant, von einem 325-Euro-Job auf eine höher bezahlte Stelle umzusteigen, sollte also vorher gut nachrechnen, ob sich das finanziell lohnt. Je früher im Jahr der Wechsel stattfindet, desto eher kann der Steuernachteil durch den künftigen höheren Verdienst ausgeglichen werden. Wer erst zum Jahresbeginn 2003 umsteigt, braucht dagegen rückwirkend nicht mit einer Nachbesteuerung für das Jahr 2002 zu rechnen. Im Fall von Anna K. lautet die Frage: Bleibt unterm Strich von dem Mehrverdienst der letzten zwei Kalendermonate etwas übrig, wenn sie zehnmal 325 Euro (für die ersten zehn Kalendermonate) versteuern müsste?

Steuererklärung auch bei 325-Euro-Job

Generell gilt: Von allen 325-Euro-Kräften, die eine Freistellungsbescheinigung bekommen haben, verlangt das Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung. Dann wird geprüft, ob Geringverdiener im betreffenden Kalenderjahr andere steuerpflichtige Einkünfte hatten. Neben Monatsverdiensten über 325 Euro zählen dazu auch Mieteinnahmen und Zinsen. Ist das der Fall, dann fallen auch die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung nachträglich unter die Steuerpflicht.

Das letzte Wort zu dieser Besteuerungspraxis ist allerdings noch nicht gesprochen: Der Bund der Steuerzahler lässt gerade gerichtlich prüfen, ob der Wechsel von einer Teilzeit- auf eine Vollzeitstelle eine rückwirkende Steuerpflicht auslösen kann.

Mit einer eventuellen Klage will er notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht gehen.

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