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- DAZ 44/2002
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Die Seite 3
Man hat den Eindruck, dass zur Zeit versucht wird, bei Apotheken viele bis jetzt gültige und bewährte Strukturen aufzubrechen und alles zu hinterfragen. Es ist eine Zeit voller Spannung, die viele Ungewissheiten und Unsicherheiten birgt, aber natürlich auch viele Chancen. Nachdem seit geraumer Zeit der Versandhandel debattiert wird und mit ihm der Fall des Fremd- und Mehrbesitzverbots, könnte nun ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September neuen Sprengstoff bieten:
Auch öffentlichen Apotheken ist es erlaubt, für das Krankenhaus bestimmte Arzneimittel an Patienten abzugeben (siehe hierzu die Zusammenfassung des Urteils in unserer Rubrik "Rechtsprechung aktuell"). Ein Damm ist gebrochen. Was bisher als Tabu galt, was immer wieder auch auf Apothekertagen angeprangert und versucht wurde zu verhindern, nämlich die Vermischung der Warenströme der Arzneimittel, die für öffentliche Apotheken bestimmt sind und der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, und der Arzneimittel, die verbilligt als Klinikware von der Industrie nur an Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken abgegeben werden, weicht nun dieser Beschluss auf.
Um es mit anderen Worten auszudrücken: Wenn öffentliche Apotheken, die keine Krankenhausversorger sind, wie auch immer in den Besitz von verbilligter Klinikware gekommen sind, dann dürfen sie sie auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an Patienten abgeben, wobei der Aufschlag nach der Arzneimittelpreisverordnung berechnet werden muss, ausgehend vom günstigeren Einkaufspreis. Die Abgabe dieser Klinikware darf weder straf- noch berufsrechtlich geahndet werden. Möglich wurde dieser Beschluss im Prinzip durch eine Gesetzeslücke. Das Apothekengesetz verbietet nämlich nur den Krankenhaus- und krankenhausversorgenden Apotheken die Abgabe entsprechender Klinikware an den Patienten in der Offizin, nicht den öffentlichen Apotheken.
Was dieser Beschluss in letzter Konsequenz bedeutet, lässt sich noch nicht vollständig überblicken. Der Apothekerkammerpräsident von Nordrhein, Karl-Rudolf Mattenklotz, nahm diesen Beschluss zum Anlass, die Szene anzuheizen und zum Nachdenken anzuregen. In einer Pressemitteilung geht er davon aus, dass die Krankenkassen fünf Milliarden Euro pro Jahr sofort sparen könnten, wenn die verbilligte Krankenhausware über öffentliche Apotheken zu Lasten der GKV abgegeben würde. Den Preisvorteil beim Einkauf der Klinikware könnten die öffentlichen Apotheken weitergeben. So würden auch die Apotheken, die dabei auf Gewinne von rund 400 Millionen Euro verzichteten, ihren uneigennützigen Beitrag leisten.
Mattenklotz ist sich natürlich darüber im Klaren, wie er in einem Gespräch mit der DAZ deutlich machte, dass weder die Industrie Klinikware im dafür erforderlichen Umfang liefern könnte noch diese Ware zu den günstigen Konditionen auf dem Markt verfügbar wäre. Sein Anliegen war es, mit dieser provokanten Meldung auf den Industrieabgabepreis hinzuweisen, der in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern relativ hoch ist und dementsprechend auch zu hohen Apothekenabgabepreisen führen muss. Er könnte sich vorstellen, dass für jedes Arzneimittel bzw. jeden Wirkstoff ein Erstattungsbetrag festgelegt wird, den die Kassen bereit sind zu zahlen. Die Industrie müsste dann, um ihr Präparat weiter in der Verordnung zu halten, den Abgabepreis ihres Präparats auf einen Preis senken, der nach Aufschlägen des Großhandels und der Apotheken den Erstattungsbetrag ergibt oder darunter liegt. Realistisch? Vorschläge regen jedenfalls zum Nachdenken an.
Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass der entsprechende Paragraph des Apothekengesetzes (§ 14 Abs. 4) auch eine wettbewerbsrechtliche Zielrichtung hat, nämlich nicht vertretbare Verzerrungen des Verhältnisses zwischen öffentlichen Apotheken und Krankenhaus- sowie krankenhausversorgenden Apotheken zu vermeiden. Und nivelliert wird der Beschluss durch die Feststellung des Gerichts, dass sich dadurch keine Wettbewerbsvorteile für diese Apotheke ergeben, wenn damit keine Kunden angelockt werden. Erst wenn dieses Verhalten vermehrt auftrete, können von einer Wettbewerbsverzerrung gesprochen werden. Also, ein Beschluss nur für den Einzelfall oder von grundlegender Bedeutung? Sowohl als auch. Er könnte Folgen haben bis hin zum Fall der verbilligten Klinikware.
Keinen Sprengstoff, dafür Gruseliges bietet ein alter keltischer Brauch, den die Amerikaner übernommen und wie üblich vermarktet haben, und der seit wenigen Jahren auch bei uns wieder einzieht: Halloween, das Fest der Geister, Hexen – und der Kürbisse. Und letztere haben wir uns ein wenig genauer angeschaut, immerhin verwendet man sie nicht nur in der Küche, seit einigen Jahren sogar in der feinen Küche, sondern auch in der Pharmazie. Unser "Halloween-Special" stellt ihnen die dicken gelb-orangen Beerenfrüchte (!) vor, erzählt von den Ursprüngen von Halloween und hat Rezepte für so manches "lecker Kürbissüppchen" parat.
Peter Ditzel
Neuer Sprengstoff?
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