DAZ aktuell

Apothekenpflicht: Johanniskraut in niedriger Dosierung bleibt freiverkäuflich

(bah/diz). Der Sachverständigenausschuss für Apothekenpflicht beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sprach sich in seiner letzten Sitzung am 8. Oktober 2002 für die Unterstellung von Johanniskraut und dessen Zubereitungen unter die Apothekenpflicht- und Freiverkäuflichkeitsverordnung aus mit Ausnahme von Johanniskraut-Präparaten in einer Tagesdosis bis zu 1 g Drogenäquivalent und bis zu 1 mg Hyperforin sowie als Tee, Frischpflanzensaft oder ölige Zubereitungen, z. B. Rotöl.

Außerdem sollen in Anlage 1b der Apothekenpflicht- und Freiverkäuflichkeitsverordnung aufgenommen werden:

  • Kreuzdornbeeren
  • Ausweitung der Position "Ephedra distachya" auf alle Ephedra-Arten

In Anlage 1a sollen gestrichen werden:

  • Ätherisches Angelikaöl
  • Ätherisches Muskatblütenöl
  • Ätherisches Muskatnussöl

(die Freiverkäuflichkeit nach § 44 AMG bleibt davon unberührt)

Zum Thema Entlassungen aus der Apothekenpflicht empfahl der Sachverständigenausschuss in Anlage 1a der Apothekenpflicht- und Freiverkäuflichkeitsverordnung aufzunehmen: Weißdornblätter, Weißdornblüten, Weißdornfrüchte (monographiekonforme Zubereitungen mit Weißdornblättern und Blüten bleiben weiterhin apothekenpflichtig); Frauenmantelkraut und Zubereitungen Galgantwurzelstock und Zubereitungen

– Ausweitung der Freiverkäuflichkeit der ätherischen Öle von Anis, Eucalyptus und Pfefferminz auf Kapseln, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, Calciumhydroxid, Calciumoxid, Natriumchlorid zur Herstellung von Badebehandlungen gegen Ektoparasiten bei Fischen.

Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses für Apothekenpflicht haben empfehlenden Charakter; es ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesgesundheitsministerium den Empfehlungen des Sachverständigenausschusses folgen wird. Die Umsetzung der Entscheidungen bedingt eine Änderung der Apothekenpflicht- und Freiverkäuflichkeitsverordnung. Es ist derzeit noch nicht abzuschätzen, wann die geänderte Verordnung in Kraft treten kann.

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