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Pharmazeutisches Recht
Satzungsänderungen der Apothekerkammer
Vom 26. Juli 2002
Aufgrund des § 23 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das durch § 33 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) geändert worden ist, erlässt die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Beschluss der Kammerversammlung vom 1. Juni 2002 folgende Satzung zur Änderung der Ordnung zur Reisekosten- und Auslagenerstattung und der Gebührenordnung:
Artikel 1 Änderung der Ordnung zur Reisekosten- und Auslagenerstattung
Die Ordnung zur Reisekosten- und Auslagenerstattung vom 2. Dezember 1995 (AmtsBl.M-V/AAz. 1996 S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Satzung vom 30. Januar 2002 (Amtsbl. M-V S. 393, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer 2/2002 S. 41) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst: "– bei Fahrten mit dem eigenen PKW die pauschalen Kilometersätze in der ab 1. Januar 2002 jeweils geltenden steuerfreien Höhe. Reisen mit dem eigenen PKW über die Kammergrenzen hinaus bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Mit der Zahlung dieser Kilometersätze sind sämtliche Betriebsaufwendungen für die Benutzung des Fahrzeuges abgegolten."
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: "(2) Verpflegungsmehraufwendungen Verpflegungsmehraufwendungen werden in der ab 1. Januar 2002 jeweils steuerfrei geltenden Höhe gezahlt."
3. § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: "(3) Übernachtungskosten Übernachtungskosten werden nach Einzelnachweis erstattet, wobei der Preis des Frühstücks abzusetzen ist. Wird der Frühstückspreis beim Einzelnachweis nicht gesondert ausgewiesen, so wird dieser in der ab 1. Januar 2002 jeweils gesetzlich geltenden Höhe vom Übernachtungspreis abgezogen. Für nicht nachgewiesene Übernachtungskosten werden Übernachtungspauschalen in der ab 1. Januar 2002 jeweils steuerfrei geltenden Höhe gezahlt."
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung
Die Gebührenordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1992 (AmtsBl. M-V/AAz. 1994 S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Satzung vom 30. Januar 2002 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 393, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer 2/2002 S. 41), wird wie folgt ergänzt:
"5. Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme gemäß Richtlinie der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats vom 1. Juli 2002 (Mitteilungsblatt der Apothekerkammer 3/2002 S. 47) 50 Euro."
Artikel 3 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
Schwerin, 1. Juni 2002
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern PhR Wilhelm Soltau Präsident Christel Johanns Vizepräsidentin
Zustimmung des Sozialministeriums Schwerin, 10. Juli 2002 Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern i.A. Dr. Klaus-Dietrich Fischer
Die vorstehende Satzung zur Änderung von Satzungen der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer veröffentlicht. Schwerin, 26. Juli 2002 PhR Wilhelm Soltau, Präsident
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