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BVA-Info
Erstes "Hartz-Gesetz": Leiharbeit dereguliert, aber tarifgebunden
Allerdings lässt der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form den Arbeitgebern ein Hintertürchen offen: Wenn die Zeitarbeitsfirmen eigene Tarifverträge abschließen, sind sie nicht an die branchenüblichen Tarife gebunden. Es wird dann auf die Verhandlungsstärke der Gewerkschaften ankommen, welche Arbeitsbedingungen sie für die Leiharbeiter durchsetzen können.
Ausgenommen von der Tarifbindung sind die ersten sechs Wochen: In dieser Zeit muss nicht der entleihende Betrieb den Lohn zahlen, sondern die Leiharbeitsfirma – und zwar in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes. Außerdem können für schwer vermittelbare Arbeitslose besondere Tarifabschläge ausgehandelt werden.
"Der Gesetzentwurf verlangt von beiden Seiten Zugeständnisse", so das Urteil der BVA-Vorsitzenden Monika Oppenkowski. "Das ist zu vertreten, wenn die gesteckten Ziele damit erreicht werden. Deshalb ist eine Erfolgskontrolle unabdingbar."
Das Beispiel Holland zeigt, dass der Leiharbeitsbereich bei Tarifbindung keineswegs zusammenbricht. Aber auch in Deutschland gibt es erfolgreiche Vorbilder: Eine Duisburger Zeitarbeitsfirma, die seit sieben Jahren Branchentariflöhne zahlt, hat eine Vermittlungsquote von 50 Prozent – gegenüber durchschnittlich 30 Prozent in der gesamten Zeitarbeitsbranche.
Oppenkowski: "Wir hoffen, dass auch die anderen Maßnahmen des Hartz-Berichts zügig umgesetzt werden. Eine effizientere Vermittlung von Arbeitslosen ist lange überfällig."
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