BVA-Info

Rechtsabteilung des BVA: Panikkündigungen durch Apothekenleiter

In den öffentlichen Apotheken steigt seit dem Bekanntwerden der Vorschläge zum Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) die Zahl der Kündigungen stark an. Dies teilte die Rechtsabteilung des Bundesverbandes der Angestellten in Apotheken (BVA) anlässlich der Herbstsitzung in Hannover mit. In der Regel werden diese Kündigungen mit dem am Freitag vom Bundestag verabschiedeten Gesetz begründet, dessen Folgen in Apotheken jedoch frühestens zum 1. Januar zu spüren sein werden.

BVA prüft Rechtmäßigkeit der Kündigungen

Es wird von uns im Einzelfall geprüft, ob diese Kündigungen und Änderungskündigungen rechtmäßig sind, da betriebsbedingte Kündigungen in der derzeitigen Situation jeder Grundlage entbehren. Außerdem werden die BVA-Mitglieder dahingehend informiert, alle jetzt ausgesprochenen Kündigungen in der Rechtsabteilung zu melden, damit kurzfristig ein Überblick über die Situation möglich ist.

Zudem besteht die Gefahr, dass viele der jetzt gekündigten MitarbeiterInnen den Apothekenbereich auf Dauer verlassen und ihm damit verloren gehen. Derzeit arbeiten in den rund 21 500 Apotheken etwa 115 000 Angestellte; bei Inkrafttreten des Gesetzes wird prognostiziert, dass etwa jeder fünfte Apothekenangestellte seinen Arbeitsplatz verlieren wird.

Der BVA appelliert an alle Apothekerleiter, in der derzeitigen Situation Ruhe zu bewahren. Es ist nicht einzusehen, dass in einem Jahr, in dem immer noch deutliche Umsatzzuwächse in Apotheken zu verzeichnen sind, bereits im Vorgriff auf ein noch nicht in Kraft getretenes Gesetz MitarbeiterInnen entlassen werden!

Kasten Der Arbeitgeber hat gekündigt – was tun?

  • Die Kündigungsfrist für tarifgebundene MitarbeiterInnen ist am 19. November abgelaufen. Kündigungen zum 31. Dezember 2002 nach diesem Zeitpunkt – auch Änderungskündigungen – sind nicht zulässig! Damit kann auch die Stundenzahl oder das Gehalt nicht kurzfristig herabgesetzt werden.
  • Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit der Begründung des BSSichG entbehrt derzeit jeder Grundlage, da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist
  • Alle BVA-Mitglieder werden gebeten, sich im Falle einer Kündigung umgehend in der Rechtsabteilung des BVA zu melden (BVA-Hotline: 0 40 - 36 38 29). Dort wird geprüft, ob diese Kündigung zulässig ist.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und fordern Sie ihn auf, abzuwarten. Zum einen ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen und sind Nachbesserungen auf politischer Ebene mittelfristig möglich, zum anderen ist noch kein Umsatz durch das Gesetz verloren gegangen, da dieses frühestens zum 1. Januar 2003 in Kraft treten kann.

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