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Bundesverfassungsgericht: Verfahren zur Festbetragsfestsetzung ist verfassungsge
Schätzungsweise 6 Millionen Menschen in Deutschland sind von Osteoporose betroffen (80% Frauen, 20% Männer). Nur 23% kennen ihr Risiko, 50% werden rechtzeitig diagnostiziert, nur 5 bis 10% rechtzeitig behandelt. 2 Millionen Frauen und 1 Millionen Männer erleiden infolge der Osteoporose Wirbelkörperbrüche, 130 000 Hüftfrakturen verursachen den vorzeitigen Tod von mehr als 25 000 Frauen und Männern.
Osteoporose ist eine chronische, fortschreitende, sehr schmerzhafte Krankheit, die aber zu großen Teilen verhütet bzw. adäquat behandelt werden könnte. Leider ist die Bedeutung der Osteoporose in der Öffentlichkeit, teilweise auch unter Medizinern, nicht ausreichend bekannt. In Deutschland werden die Kosten für die Diagnose von den Kassen erst nach dem ersten Knochenbruch erstattet, Ähnliches soll für neue wirksame Arzneimittel gelten.
Prävention, rechtzeitige Diagnose und Behandlung wären aber viel billiger als die Behandlung von Frakturen und vor allem deren Folgen. Die Kosten für Akutversorgung, Rehabilitation und gegebenenfalls Pflege nach Knochenbrüchen betragen in Deutschland 5 Mrd. Euro pro Jahr. Für Knochendichtemessungen und Pharmakotherapie, die eine Vielzahl dieser Brüche vermeiden helfen könnten, werden weniger als 5% dieser Summe aufgewendet.
Wissenschaftliche Studien haben bewiesen, dass durch eine adäquate Pharmakotherapie mindestens 50% der Frakturen verhindert werden könnten. Es sollte Pflicht werden, dass bei jedem Patienten über 50 Jahre bei einem Knochenbruch eine osteolytische Untersuchung (DXA-Knochendichtemessung) durchgeführt wird, alle Patienten mit Osteoporose eine entsprechende Therapie (Bisphosphonate) erhalten – möglichst vor dem Knochenbruch – und dass entsprechende Forschungseinrichtungen gegründet werden.
Um die Größe des Problems und die vorhandenen Möglichkeiten breiter bekannt zu machen, wurde die Nationale Initiative gegen Osteoporose begründet – eine Aktivität des deutschen Netzwerkes der Bone and Joint Decade in Kooperation mit dem Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose, dem Deutschen Grünen Kreuz, der International Osteoporosis Foundation sowie der Industrie.
Künftig dürfen die Spitzenverbände der Krankenkassen wieder Festbeträge für Arzneimittel, Hilfsmittel und Sehhilfen festsetzen. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 17. Dezember sein Urteil zu den 1989 in die Krankenversicherung eingeführten Festbeträgen verkündet. Danach ist die in § 35 und § 36 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) enthaltene Ermächtigung der Krankenkassenverbände, Festbeträge festzusetzen, mit dem Grundgesetz vereinbar.
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