Arzneimittelmissbrauch

H. BlasiusDoping – Ein "un"-sportliches, mediz

Nun messen sie sich wieder vor den Augen der Weltöffentlichkeit in Salt Lake City. Bei den Olympischen Spielen der Moderne ist "dabei gewesen zu sein" schon lange nicht mehr alles. Siegen heißt die Devise in der schillernden internationalen Sportszene, und weil die Konkurrenz hart ist, glaubt so manch einer, ohne Dopingmittel einfach nicht mehr mithalten zu können. Dabei werden leistungsfördernde Substanzen nicht nur im Spitzensport eingesetzt, sondern auch im Breitensport. Einer der wichtigen Gründe für die Ausbreitung und die teilweise dramatischen Folgen des Dopings ist die mangelhafte Aufklärung der Sportler über die pharmakologischen Eigenschaften von Dopingmitteln und deren Risiken. Bei dem multifaktoriellen Geschehen des Dopings spielt neben den gesundheitlichen Aspekten auch das gesellschaftliche, sportliche, politische und rechtliche Umfeld eine wesentliche Rolle. Dieses soll in dem vorliegenden Beitrag ebenfalls beleuchtet werden.

Entwicklung des Dopings im Spitzensport

In dem Sinne, wie es heute verstanden wird (Doping-Definition siehe Kasten), hat sich das Doping im Spitzensport bereits im 19. Jahrhundert etabliert. Die ersten Substanzen, die eingesetzt wurden, waren Heroin und Morphin. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts kamen Strychnin und Ephedrin als neue "Akteure" in der Doping-Szene hinzu, bei der Olympiade 1936 in Berlin die Amphetamine. In den 50er-Jahren begann der Gebrauch anaboler Steroide bei Gewichthebern und anderen Kraftsportlern in der Leichtathletik.

Seit den 70er-Jahren wird das Blutdoping praktiziert.In den letzten Jahren hat das Doping neuartige, bedeutend gefährlichere Formen gefunden: Wachstumshormone und Gendoping heißen die Schlagworte, die die Szene bestimmen. Vor allem das Gendoping birgt einen revolutionären Ansatz, weil es auf eine völlige Umprogrammierung des menschlichen Körpers hin zu einer optimalen Leistungsausprägung individueller Funktionen abzielt.

Einstellung der Öffentlichkeit zum Doping

Die Einstellung breiter Bevölkerungskreise zum Doping ist zwiespältig. Sieger und Rekordbrecher werden frenetisch gefeiert, ungeachtet dessen, wie ihre herausragenden Leistungen möglicherweise zustande gekommen sind. Doping wird überwiegend tabuisiert, ertappte Doping-Sünder werden konsequenterweise wie Aussätzige behandelt.

Scheinheiligkeit ist aber nicht nur ein Problem des "normalen Sportkonsumenten", sondern auch eines von Sportfunktionären und Verbänden, die die Erfolge ihrer Schützlinge aus Prestigegründen und zu ihrer eigenen Legitimation so dringend brauchen. So wird unter Umständen mancher Topstar, der mit unerlaubten Mitteln nachgeholfen hat, gedeckt, weil seine Entlarvung für alle Beteiligten am Ende nur Nachteile mit sich brächte. Insider des Spitzensports lassen gelegentlich verlauten, dass spektakuläre Entdeckungen und Dopinggeständnisse ohnehin nur die Spitze des Eisbergs darstellten.

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass es neben medienwirksamen Sportlerinitiativen gegen Doping und für einen sauberen Sport auf der anderen Seite auch Befürworter einer Freigabe des Dopings gibt. Ihr Hauptargument lautet: Beendigung der Verlogenheit und Wiederherstellung der Chancengleichheit. Ob es bei einer Freigabe eher Gewinner oder Verlierer in der Sportszene gäbe, mag nach Prüfung der Argumente (siehe Kasten) jeder für sich selbst entscheiden.

Warum wird gedopt?

Doping wird im landläufigen Sinne in erster Linie mit einer beabsichtigten Leistungssteigerung in Verbindung gebracht. Diese Interpretation greift jedoch zu kurz. So kann der Einsatz von Arzneimitteln oder auch Nahrungsergänzungen zu Dopingzwecken neben der

  • direkten Steigerung der Leistungsfähigkeit (performance enhancing drug use, ergogenic drug use)auch die
  • Verbesserung der Regenerationsfähigkeit (recreational drug use) oder die
  • Maskierung von Doping-Substanzen zur Verhinderung ihres analytischen Nachweises zum Ziel haben.

    Eine leistungssteigernde Wirkung ist nur für wenige Stoffe tatsächlich gesichert. Einzelwirkungen sind schwer zu erfassen, da die Athleten oft mehrere Mittel gleichzeitig einnehmen.Darüber hinaus gibt es individuelle Unterschiede unter Berücksichtigung des Alters, des Geschlechts, der Rasse, des Trainingszustandes und der mentalen Verfassung des Sportlers.

    Internationale und nationale Dopinglisten

    Die abstrakte Formulierung des Dopingbegriffs reicht für die Verhängung von Sanktionen nicht aus. Sportler, Sportärzte, Trainer und Betreuer müssen konkret wissen, welche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen unter das Dopingverbot fallen. Aus diesem Grund werden pharmakologische Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden in Listen erfasst. Maßgeblich sind folgende Listen:

  • Dopingliste des IOC. Diese hat weltweit eine Vorbildfunktion für die Ausgestaltung der Listen internationaler und nationaler Sportverbände
  • Dopingliste im Anhang zu dem Europäischen Übereinkommen über Doping (siehe unten) [1]. Auf die Liste können sich alle Vorschriften und Sanktionen der europäischen Vertragsstaaten des Übereinkommens, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört, beziehen (Bezugsliste). Die Inhalte sind identisch mit der Dopingliste des IOC. Sie wird regelmäßig an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis angepasst. Die Gliederung der Liste ist dem nebenstehenden Kasten zu entnehmen.
  • Nationale Dopinglisten. Die europäische Liste kann auf nationaler Ebene im Vorgriff auf internationale Absprachen notfalls vorübergehend durch Rechtsverordnung erweitert werden. So besteht die Möglichkeit, rasch zu reagieren, wenn neue Stoffe oder Zubereitungen zum Doping Anwendung finden. Bislang ist für die Bundesrepublik Deutschland keine nationale Liste nach dem Arzneimittelgesetz erlassen worden.
  • Listen von Sportverbänden. Neben dem IOC geben auch die internationalen Sport-Fachverbände in Anlehnung an die Vorgaben des IOC eigene Doping-Listen heraus, die dann wiederum von den nationalen Sportorganisationen übernommen werden.

    Verbotene Wirkstoff-Gruppen

    Doping-Wirkstoffe werden unter dem Aspekt ihrer chemischen oder pharmakologischen Charakteristika jeweils bestimmten Substanzklassen zugeordnet. Dabei existieren für viele der "Prototypen" der jeweiligen Substanzklassen zahlreiche strukturelle Analoga, die unmöglich kontinuierlich in Dopinglisten erfasst werden können. Es wäre jedoch inkonsequent und im Sinne der Doping-Bekämpfung ineffizient, wären diese nicht in die Verbote miteinbezogen. Aus diesem Grund sind die Doping-Listen offen gestaltet, das heißt, alle Derivate, die den dort aufgeführten Substanzen chemisch oder pharmakologisch verwandt sind ("verwandte Wirkstoffe", engl.: "related substances"), gelten ebenfalls als verboten, auch wenn sie dort nicht explizit genannt sind.

    Nachfolgend wird das derzeit eingesetzte Spektrum von Doping-Substanzen kurz charakterisiert. Die Darstellung stützt sich im Wesentlichen auf die detaillierten Informationen zu Dopingmitteln, die die Deutsche Sporthochschule in Köln auf ihrer Internet-Homepage zur Verfügung stellt [2].

  • Stimulanzien. Hierzu gehören folgendeStoffe/Substanzgruppen: - Phenylethylaminabkömmlinge. Im Vordergrund des beabsichtigten Effekts steht die zentralstimulierende Wirkung, verbunden mit einem Gefühl erhöhten Selbstvertrauens sowie einer verbesserten Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit. - Beta-2-Agonisten werden sowohl stimulierende als auch anabole Wirkungen (bei systemischer Gabe) zugeschrieben. - Bupropion hemmt selektiv die neuronale Wiederaufnahme von Catecholaminen (Noradrenalin und Dopamin). - Coffein soll im Sport die Ausdauerleistung steigern, indem es den Fettmetabolismus unter Schonung der Glykogenreserven anregt.
  • Narkotika. Die zentral wirksamen Narkoanalgetika werden vor allem in Kampfsportarten eingesetzt, bei denen es leicht zu Schmerzen kommen kann.
  • Anabole Wirkstoffe. Die Gruppe der Anabolika wird eingeteilt in die - anabol androgenen Steroidhormone (AAS) sowie - andere anabole Substanzen bzw. die Beta-2-Agonisten (siehe oben). Als Hauptursache für die vermutete Steigerung der Leistungsfähigkeit nach der Einnahme anaboler Steroide werden eine erhöhte Aggressivität und eine verbesserte Motivation, die antikatabole Wirkung sowie eine bessere Eiweißutilisation und eine bessere Regenerationsfähigkeit angenommen.

    Neben den androgen-anabolen Steroiden selbst werden seit den 90er-Jahren auch deren Prohormone missbräuchlich verwendet. Hier muss unterschieden werden zwischen - körpereigenen Steroiden (Prohormone von Testosteron) und - körperfremden Prohormonen von Nandrolon (19-Nortestosteron). Im Gegensatz zu anderen Substanzklassen, deren Einsatz vorwiegend dem Leistungssport zuzurechnen ist, ist die Einnahme von Anabolika auch im Fitness- und Bodybuilding-Bereich stark verbreitet. Vor allem die Prohormone sind in den USA teilweise als Nahrungsergänzungen im Handel und dort deshalb in unbegrenzten Mengen und unkontrolliert verfügbar (Cave: Internet-Handel!).

  • Diuretika dienen im Leistungssport der kurzfristigen Gewichtsreduktion in Sportarten, in denen in Gewichtsklassen gestartet wird, sowie zur Manipulation bei Doping-Kontrollen.
  • Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe. Die Substanzgruppe hat im Hochleistungssport nicht nur deutlich zugenommen, wegen ihrer schwereren Nachweisbarkeit hat sie die anabolen Steroide in der Wettkampfvorbereitung sogar weitgehend verdrängt.

    In die Gruppe gehören folgende Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen: - Choriogonadotropin (CG, auch HCG = human chorion gonadotropin). Bei Männern stimuliert HCG die Synthese von Testosteron. Seine Anwendung ist daher nach den Dopingbestimmungen nur für Männer verboten. - Corticotrophin (ACTH, Tetracosactid) wird missbräuchlich eingesetzt, um den Blutspiegel körpereigener Corticosteroide beträchtlich zu erhöhen und somit deren stimulierenden Effekt zu erhalten. - Wachstumshormon (Somatropin, HGH = human growth hormon) stimuliert im Fettgewebe die Lipolyse und führt im Kohlenhydratstoffwechsel zu einer erhöhten Freisetzung von Glucose aus Glykogen. Daneben kommt es über IGF-1 (siehe nächster Punkt) indirekt zu einem anabolen Effekt, d.h. zu einer Verbesserung des Muskel- und des Skelettwachstums. - Insulinartiger Wachstumsfaktor (Insulin-likegrowth factor 1, IGF-1, Somatomedin C) hat sowohl wachstumsfördernde als auch Insulin-ähnliche Wirkungen. - Erythropoietin (Epoetin, EPO) wird bei Sauerstoffmangel ausgeschüttet und stimuliert im Knochenmark die Zellteilung von Vorläuferzellen der Erythrozyten. Die Folge ist eine Erhöhung der Erythrozytenmasse und damit eine Verbesserung der Sauerstofftransportkapazität.

    Bei Ausdauersportlern soll es die Ausdauerleistungsfähigkeit verbessern. Diese Sportler haben allerdings in der Regel eine niedrige Herzfrequenz verbunden mit einem niedrigen Blutdruck, sodass die Anwendung von Epoetin bei dieser Gruppe ganz besonders das Risiko eines Gefäßverschlusses (Thromboembolie) impliziert. - Insulin induziert eine Stimulation anaboler Stoffwechselwege wie die Glykogensynthese, die Lipidsynthese und die Proteinsynthese.

    Verboten sind nach den international geltenden Doping-Bestimmungen außerdem alle entsprechenden Releasing Faktoren (Hypothalamus-Hormone) der genannten Peptidhormone und Analoge sowie unter dem Zusatz "mimetische Verbindungen" darüber hinaus der Einsatz von Antiöstrogenen wie Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen bei Männern.

    In die Gruppe der mimetischen Verbindungen gehören ebenfalls die Aromatase-Inhibitoren. Männliche Sportler verwenden diese missbräuchlich zur Erhöhung des Testosteron-Spiegels oder zur Abschwächung der Nebenwirkungen des Anabolika-Missbrauchs (Gynäkomastie).

    Verbotene Methoden

  • Blutdoping ist die Verabreichung von Blut, roten Blutkörperchen (Erythrozyten) und/oder von analogen Produkten, die Sportlern entnommen wurden, an dieselben Sportler, nachdem diese eine Weile im blutarmen Zustand weitertrainiert haben. Die erneute Zufuhr der Erythrozyten führt zu einem Anstieg der Hämoglobin (Hb)-Konzentration bzw. des Gesamtvolumens der Erythrozyten und damit zu einer gesteigerten Sauerstofftransportkapazität, was einer verbesserten Ausdauerleistungsfähigkeit gleichkommt. Beim Blutdoping wird nicht nur mit Eigen-, sondern auch mit Fremdblut gearbeitet.
  • Anwendung künstlicher Sauerstoffträger oder von Plasmaexpandern. Bei den künstlichen Sauerstofftransportsubstanzen handelt es sich im Wesentlichen um zwei Typen: Sauerstoffträger, die auf modifiziertem Hämoglobin basieren (HBOC, hemoglobin based oxygen carrier), und Perfluorkohlenwasserstoffe (PFC, perfluorocarbon). Mit Plasmaexpandern (Human-Albumin, Dextrane, Hydroxyethylstärke (HES) und Gelatine-Zubereitungen) versuchen manche Sportler etwa nach Gabe von Epoetin ihren Hämatokrit-Wert abzusenken.
  • Pharmakologische, chemische oder physikalische Manipulation. Hierunter ist der Gebrauch oder der versuchte Gebrauch von Substanzen und Techniken zu verstehen, um die Unversehrtheit und Gültigkeit von Urinproben bei Dopingkontrollen zu beeinträchtigen. Ein Beispiel für unter diesem Aspekt verbotene Substanzen sind die Diuretika, Beispiele verbotener Techniken die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Verfälschung des Urins, die Unterdrückung der renalen Elimination z. B. durch Probenecid, Bromantan und verwandte Verbindungen.

    Gruppen verbotener Wirkstoffe unterbestimmten Bedingungen

    In dieser Rubrik der Dopingliste werden Einschränkungen für potenzielle Doping-Substanzen gemacht, die bei Sportlern häufig zu therapeutischen Zwecken angewendet werden und für die deshalb Ausnahmen erforderlich sind, bzw. für solche, deren missbräuchliche Anwendung nur in bestimmten Sportarten sinnvoll ist.

    Bezüglich Letzterer wird es den internationalen Sportfachverbänden überlassen, für ihren jeweiligen Sport im Einzelnen festzulegen, auf welche Substanzen in Dopingkontrollen zu prüfen sein soll bzw. welche Verstöße geahndet werden sollen. Hierzu zählen: – Alkohol, – Cannabinoide, – Lokalanästhetika, – Glucocorticosteroide, – Betablocker.

    Für bestimmte Stoffe sind nach den Anti-Doping-Bestimmungen Grenzwerte festgelegt, deren Überschreitung als Doping-Verstoß interpretiert wird. Für einige bestehen darüber hinaus Ausnahmen (mit Mitteilungspflicht) bei vorliegender medizinischer Indikation bzw. für bestimmte Arten der Verabreichung.

    Doping im Breitensport: die Lübecker Studie

    Der Spitzensport übt mit seiner medienwirksamen Vermarktung eine ungeheure Faszination auf alle Schichten der Bevölkerung aus. Gerade bei jüngeren Leuten erwächst hieraus vielfach das Bedürfnis, sich in ähnlicher Weise wie die "Topstars" miteinander zu messen, wobei ein Ehrgeiz entwickelt werden kann, der dem eines Spitzensportlers durchaus gleichzusetzen ist. So kommt es auch z.B. in Fitnessclubs oder bei Hobby-Radrennfahrern zur missbräuchlichen Anwendung verbotener Substanzen zur Leistungssteigerung.

    Für viel Furore haben die Ergebnisse einer Befragung gesorgt, die Wissenschaftler an der Universität Lübeck im Jahr 1998 in 24 kommerziellen Sportstudios in Schleswig-Holstein und Hamburg durchgeführt haben [3]. Von den 204 Männern, die den anonymisierten Fragebogen ausgefüllt hatten, gaben 24% an, aktuell oder früher missbräuchlich Medikamente angewendet zu haben, davon 94% anabole Steroide (Stanozolol, Methandrostenolon, Oxandrolon bzw. das β-Sympathomimetikum Clenbuterol) und 18% Stimulanzien. Bei den Frauen waren es vier von 51.

    Als Gründe für die Medikamenteneinnahme gaben 69% den Aufbau von Muskelmasse an, gefolgt von der Kraft- und Leistungssteigerung (43%) und der Teilnahme an Wettkämpfen bzw. den Fettabbau (9%).Die Gefahren der Einnahme unerlaubter Mittel im Breitensport sind deswegen besonders prekär, weil sie meist in weit überhöhten Dosen (bis zu dem Hundertfachen der therapeutischen Dosis!) und ohne jegliche ärztliche Kontrolle erfolgt. Die Dunkelziffer ist hoch. Schätzungen zufolge hat die Zahl der Verwender im Freizeitsport, vor allem im Bodybuilding-Bereich, zwischen 1980 und 2000 von etwa 5 auf 20% zugenommen.

    Beschaffung von Dopingmitteln

    Nach den Angaben der im Rahmen der "Lübecker Studie" befragten Freizeitsportler ist der Erwerb der unerlaubten Präparate (vorwiegend anabole Steroide) relativ problemlos. 14% gaben als Bezugsquelle für die Präparate den Arzt an. 12% der Befragten hatten die unerlaubten Mittel vom Trainer, 16% aus der Apotheke und 56% von Bekannten und 53% von Mitsportlern bekommen.

    Die Beschaffung der anabolen Steroide erfolgt also im Wesentlichen über den Schwarzmarkt. Eingeführt werden sie vorwiegend über die ehemaligen Ostblockstaaten (siehe auch Kasten "Illegaler Import"). Daneben werden bei Urlaubsaufenthalten in spanischen Apotheken in größeren Mengen Anabolika erworben. Im Übrigen sind Informationen über die Zugänglichkeit der Präparate über deren "korrekte" Einnahme sowie Hinweise zum Vermeiden bzw. zum Betrügen bei Dopingkontrollen im Internet allenthalben verfügbar.

    Bekämpfung des Dopings

    Die Bekämpfung des Dopings ist eine internationale Aufgabe. Gefragt sind in erster Linie die Sportverbände, wenn es darum geht, für die Einhaltung der Fairness-Regeln im Sport zu sorgen. Auf nationaler Ebene besteht wie in Deutschland häufig eine Arbeitsteilung zwischen dem staatlichen und dem sportlichen Rechtssystem. Die relevanten Verbotsvorschriften umfassen daher zum einen die von den internationalen und nationalen Sportverbänden im Rahmen ihrer Autonomie erlassenen Regelungen und zum anderen eine Reihe gesetzlicher und staatlicher materieller Bestimmungen (siehe Kasten).

    Aktivitäten des IOC

    Auf Einladung des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) fand Anfang April 1999 eine Welt-Konferenz über Doping im Sport in Lausanne statt. Deren wichtigste Ergebnisse waren die Verabschiedung des Anti-Doping-Codes der Olympischen Bewegung sowie der Beschluss über die Einrichtung einer Welt Anti-Doping Agentur (WADA).

    Der IOC-Anti-Doping-Code [4] ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Er beinhaltet Ausführungen zu Doping-Verstößen und deren Ahndung, die Vorschriften zu den für Doping-Kontrollen akkreditierten Laboratorien und zur Durchführung der Doping-Kontrollen. In seinen Anhängen findet sich u.a. die Liste verbotener Substanzen. Die WADA wurde auf Initiative des IOC am 10. November 1999 gegründet. Näheres zu ihren Aufgaben siehe Kasten.

    Europäisches Übereinkommen gegen Doping

    Parallel zu den Bemühungen des Internationalen Olympischen Komitees zur Bekämpfung des Dopings schloss eine Reihe von europäischen Staaten, darunter die Mitgliedstaaten des Europarates am 16. November 1989 in Straßburg ein spezielles Übereinkommen gegen Doping. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Doping im Sport nachhaltig zu bekämpfen.

    Zur Erreichung dieses Ziels sollen sie Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen erlassen, um die Verfügbarkeit (einschließlich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Doping-Wirkstoffe und-Methoden im Sport einzuschränken.

    Sie müssen darüber hinaus Erziehungsprogramme und Informationsfeldzüge ausarbeiten und durchführen, in denen die Gesundheitsgefahren und die Schädigung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich gemacht werden. Das Übereinkommen gegen Doping wurde am 27. Mai 1992 in Straßburg für die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und mit dem "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping" [1] ratifiziert.

    Initiativen der Europäischen Union

    Aus den europäischen Gründungsverträgen lässt sich grundsätzlich keine Zuständigkeit für den Bereich des Sports ableiten. Die Gemeinschaftsorgane haben daher auch kein Mandat, auf diesem Gebiet direkt regulierend einzugreifen. Dennoch ist die Europäische Gemeinschaft in vielerlei Hinsicht von der Dopingbekämpfung im Sport betroffen. Berührungspunkte ergeben sich zum einen im Rahmen der Politik und der Programme in den Bereichen Forschung, Jugend, Erziehung und Ausbildung. Außerdem können unterschiedliche Anti-Doping-Vorschriften in den Mitgliedstaaten ein Hindernis für die Freizügigkeit von Profi- und Amateursportlern darstellen.

    Tangiert sind darüber hinaus die Zuständigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit von Polizei und Justiz. So nahm der Rat im Jahr 1990 eine Entschließung über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Bekämpfung von Doping (einschließlich des Arzneimittelmissbrauchs) im Sport an [5]. In der Folge arbeitete die Kommission einen Antidoping-Verhaltenskodex im Sport aus, der vom Rat in einer Entschließung vom 8. Februar 1992 [6] angenommen wurde.

    Ein weiterer Meilenstein der Doping-Bekämpfung auf EU-Ebene ist die Mitteilung der Europäischen Kommission über einen Plan für den Beitrag der Gemeinschaft zur Dopingbekämpfung, den die Kommission im Dezember 1999 vorlegte [7]. Das Dokument befasst sich mit den Ursachen der starken Zunahme des Dopings und stellt ein Konzept mit drei Schwerpunkten vor. Außerdem wird der Beitritt der Europäischen Union zum Europäischen Übereinkommen zur Dopingbekämpfung in Betracht gezogen. Darüber hinaus beschloss die Europäische Kommission im September 2000, fünfzehn Pilotprojekte zur Bekämpfung des Dopings im Sport mit einem Etat von insgesamt 2,5 Millionen Euro zu fördern.

    Doping-Bekämpfung in Deutschland

    Die tragende Rolle auf dem Gebiet der Doping-Bekämpfung spielen in Deutschland der Deutsche Sportbund (DSB) und das Nationale Olympische Komitee (NOK). Sie unterhalten eine gemeinsame Anti-Doping-Kommission, die die Maßnahmen der DSB-Mitgliedsverbände gegen das Doping im Hochleistungssport koordiniert (näheres zur Funktion der ADK DSB/NOK siehe Kasten).

    Die ADK DSB/NOK hat Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausgearbeitet [8], die alle im Deutschen Sportbund zusammengeschlossenen Turn- und Sportverbände dazu verpflichtet, die Verwendung von Doping-Substanzen für ihren Bereich zu verbieten und das Doping mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Die IOC-Dopingliste ist Bestandteil der Rahmen-Richtlinien.

    Doping-Kontrollen

    Die Durchführung von Doping-Kontrollen wird in Deutschland seitens der Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes geregelt [9]. Sie finden

  • nach Wettkämpfen (in competition testing) sowie
  • außerhalb der Wettkämpfe als Trainingskontrollen (out of competition testing) statt. Das so genannte "in competition testing" wird bei nationalen und internationalen Sportveranstaltungen nach den Regeln der einzelnen Fachverbände durchgeführt. Trainingskontrollen liegen in der Verantwortung der ADK DSB/NOK.

    Im Gegensatz zu Wettkampfkontrollen wird bei Trainingskontrollen nur auf einige Wirkstoffe der europäischen Liste von verbotenen Substanzen, und zwar auf Anabolika, Diuretika, Peptidhormone und analog wirkende Substanzen, Mimetika, Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation geprüft. Seit 1992 werden in Deutschland jährlich rund 4000 Trainingskontrollen durchgeführt.

    Die Dopinganalytik konfrontiert Kontrolleure und Analytiker immer wieder mit neuen Herausforderungen [10]. Deshalb wird immer wieder darüber diskutiert, ob ein Verbot sinnvoll ist, solange eine Substanz nicht sicher nachgewiesen werden kann. Der Leiter des IOC-akkreditierten Doping-Kontrolllabors in Köln, Wilhelm Schänzer, einer der führenden Doping-Analytiker in Deutschland, vertritt hierzu eine klare Auffassung (siehe Kasten).

    Sanktionen der Sportverbände

    Mit der Einnahme und Anwendung eines Dopingmittels verstößt ein Sportler gegen die Regeln der Fairness im Sport, der durch die Sportverbände, Veranstalter und Sponsoren geahndet wird. Als Sanktionen kommen insbesondere der Ausschluss von Wettbewerben sowie die Aberkennung von Siegen und Preisen in Betracht.

    Eine wirksame Maßnahme ist außerdem die Aufnahme von Vertragsstrafen bei einem Verstoß gegen das Doping-Verbot in Sponsoren-Werbeverträge. Schließlich können staatliche Fördermittel und andere Zuschüsse an Sportorganisationen, Verbände und Veranstalter von der Kontrolle der Beachtung des Doping-Verbots abhängig gemacht werden.

    Aufgaben und Eingriffsmöglichkeiten des Staates

    Die direkten Eingriffsmöglichkeiten des Staates zur Doping-Bekämpfung sind begrenzt. Schließlich soll er nur dann eingreifen, wenn die Instrumente des Sports sich als insuffizient erweisen. Da die Erfahrung gezeigt hat, dass mit Kontrolle, Strafverfolgung und Strafen im Kampf gegen Doping nur begrenzte Erfolge zu erzielen sind, wird in Deutschland in den letzten Jahren vermehrt über die Sinnhaftigkeit eines Anti-Doping-Gesetzes diskutiert.

    Im Hinblick darauf, dass das Verbot von Doping-Arzneimitteln im AMG (siehe unten) erst im September 1998 in Kraft getreten ist, hält es die Bundesregierung allerdings für verfrüht, eine solche Gesetzesinitiative in Erwägung zu ziehen. Zunächst sollen die im Vollzug des relevanten Paragraphen gewonnenen Erfahrungen ausgewertet werden.[11, 12].

    Verbot von Doping-Arzneimitteln nach dem AMG

    Dopingmittel, die überwiegend oral oder parenteral zur Leistungssteigerung im Sport eingesetzt werden, sind in aller Regel als Arzneimittel einzustufen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5). Die gesetzlichen Vorschriften zum Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken (§ 6a AMG, siehe Kasten, bzw. § 95 Abs. 1 und 3 AMG) wurden durch das Achte Änderungsgesetz zum Arzneimittelgesetz in das AMG aufgenommen. Sie sind am 11. September 1998 in Kraft getreten [13, 14].

    Bezüglich der konkret verbotenen Stoffe nimmt das Gesetz Bezug auf die Liste der Gruppen von Dopingwirkstoffen, die im Anhang zum Europäischen Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (siehe oben) aufgeführt sind. Die Anwendung von Dopingmethoden ist im Arzneimittelgesetz nicht verboten. Das Verbot des § 6a AMG gilt nur dann, wenn bei der Anwendung von Doping-Methoden Arzneimittel eingesetzt werden.

    Verschreiben von Doping-Arzneimitteln

    Soweit Arzneimittel zur Behandlung kranker Sportler und Sportlerinnen notwendig sind, können sie durch den Arzt oder Zahnarzt verschrieben werden. Werden dabei Arzneimittel eingesetzt, die gleichzeitig zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind, so sollte der (Sport-)Arzt den Athleten hierüber entsprechend aufklären. Dies gilt in entsprechender Weise für die Beratung durch den Apotheker vor der Abgabe des Arzneimittels. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegt oder nicht.

    Abgabe von Doping-Arzneimitteln in Apotheken

    Die Abgabe eines Arzneimittels ist selbst auf Verschreibung eines Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers nicht erlaubt, wenn das Präparat – für die Apotheke erkennbar – zu Dopingzwecken im Sport bestimmt ist. Ergeben sich hinsichtlich der Zweckbestimmung Zweifel und damit Bedenken für den Apotheker, so darf das Arzneimittel nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung [15] nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist (§ 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO). Kann der Apotheker den Verdacht missbräuchlicher Anwendung nicht ausräumen, so entbindet ihn auch das Vorliegen der ärztlichen Verschreibung nicht vom Abgabeverbot (§ 17 Abs. 8 ApBetrO).

    Strafen bei Verstößen gegen dasDoping-Verbot

    Ergänzt wird das Verbot des Doping im Sport nach § 6a AMG durch die Strafvorschriften nach § 95 Abs. 1 und 3 AMG. Diese sehen erhebliche Strafandrohungen vor. Für Angehörige der Heilberufe stellen Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz gleichzeitig eine Verletzung der Berufspflichten dar und können von den Berufsgerichten für Ärzte, Tierärzte und Apotheker geahndet werden.

    Kennzeichnung potenzieller Doping-Arzneimittel

    Die europäische Regelungen über die Etikettierung und Packungsbeilage (Artikel 54 Satz 1 Buchstabe g) der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001) [16] überlassen es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, besondere Warnhinweise für Arzneimittel vorzusehen, falls diese erforderlich sind. Manche, aus der Sicht der Europäischen Kommission allerdings noch viel zu wenige Mitgliedstaaten machen von dieser Option bereits Gebrauch.

    Für Deutschland käme zum Beispiel ein Warnhinweis wie "Nicht zu Dopingzwecken im Sport anwenden!" in Frage, um einem Missbrauch potenzieller Doping-Arzneimittel im Sport vorzubeugen. Hierbei darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, dass die Transparenz auch gegenüber denjenigen Personen, die beabsichtigen, Arzneimittel missbräuchlich zur Leistungssteigerung einzusetzen, durch eine solche Maßnahme erhöht würde.

    Die Zulassungsbehörden haben aus diesem Grund trotz einer nachdrücklichen Aufforderung der Sportministerkonferenz der Länder, die Angelegenheit zu prüfen [17], bislang davon abgesehen, entsprechende Warnhinweise für die Inverkehrbringer der jeweiligen Präparate verbindlich anzuordnen.

    Doping-Aufklärung in der Apotheke

    Der Apotheker als Arzneimittelfachmann ist besonders dazu befähigt und daher auch nachdrücklich dazu aufgerufen, bei der Aufklärung über die Gesundheitsgefahren durch Doping beim Sport, insbesondere bei Jugendlichen, mitzuwirken. Dies gilt besonders für die Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke. Er könnte darüber hinaus aber auch durch Vorträge und Informationsveranstaltungen in Schulen, Volkshochschulen, Sportvereinen und Fitness-Centern einen wertvollen Beitrag zur Aufklärung über Doping leisten.

    Im Übrigen sollte er auch bei den Ärzten und anderen Gesundheitsberufen das Bewusstsein für den Missbrauch von Arzneimitteln zu Dopingzwecken schaffen bzw. stärken und diesen das Rüstzeug an die Hand geben, damit sie selbst eine kompetente Rolle in der Prävention übernehmen können.

    Internet

    Allerlei Wissenswertes zur Doping-Aufklärung findet sich im Internet unter anderem auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule in Köln: www.dshs.de/biochemie/index.html Die Homepage www.sportunterricht.de bietet ebenfalls wertvolle Ratschläge.

    Ausblick: Nationale Anti-Doping-Agentur

    Mit der Einrichtung einer nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) wollen der Staat und die Sportverbände in Zukunft in Anlehnung an internationale Entwicklungen bei der Bekämpfung des Dopings gemeinsam neue Wege gehen. Die NADA soll Dopingproben auch bei Wettkämpfen koordinieren und sich verstärkt um Aufklärung und Prävention bemühen. Sie hat die Form einer Stiftung und soll die Anti-Doping-Kommission des DSB/NOK ersetzen. Die Beteiligung der nationalen Sportfachverbände an der Stiftung ist freiwillig.

    Sitz der NADA ist Bonn. Die ehemalige Bundeshauptstadt erhielt den Zuschlag vor allem wegen der engen räumlichen Verbindung mit den Universitäten Köln und Bonn, dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISP) und dem an der Deutschen Sporthochschule in Köln angesiedelten IOC-akkreditierten Doping-Kontrolllabor. Für einen engen Schulterschluss zwischen den Beteiligten soll aber nicht nur national, sondern auch international, vor allem mit der Welt-Anti-Doping-Agentur WADA gesorgt werden.

  • Kastentexte

    Definition

    Doping besteht aus – der Verabreichung von Wirkstoffen, die verbotenen Gruppen pharmakologischer Wirkstoffe angehören und/oder– dem Einsatz verbotener Methoden. Definition der Medizinischen Kommission des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) vom 31. Januar 2001

    Meinungen zur Doping-Freigabe

    Pro Freigabe

  • Eine Freigabe beendet die Verlogenheit im Sport und in der Doping-Diskussion.
  • In einer Gesellschaft, die Alkohol und Zigarettenkonsum erlaubt, sollten Dopingmittel nicht verboten werden.
  • Bei sachgemäßer Einnahme sind die gesundheitlichen Risiken überschaubar. Leistungsfördernde Mittel müssen unter Kontrolle des Arztes eingenommen werden. Das schützt die Gesundheit des Athleten.
  • Der Rückgriff auf pharmakologische Substanzen ist Privatsache und individuell zu verantworten.
  • Auch in anderen Bereichen der Gesellschaft werden leistungsfördernde Mittel genommen.
  • Kontrollen können den Dopingmissbrauch nicht verhindern, sie schüren nur die unkontrollierte Einnahme.
  • Einige Athleten werden Mittel und Wege finden, sich den Kontrollen zu entziehen. Das verstärkt die Chancenungleichheit.
  • Das Geld, das für die Kontrollen benötigt wird, sollte besser in die Forschung fließen, um Doping überflüssig zu machen.

    Contra Freigabe

  • Drogenkonsum ist ungesund. Gerade der Sport sollte hier vorbildhaft sein.
  • Dopingmittel verzerren die Chancengleichheit und sind gerade deshalb unfair.
  • Wenn andere auch keine Dopingmittel nehmen, verzichtet jeder Athlet gerne darauf.
  • Die möglichen Nebenwirkungen sind viel zu gefährlich.
  • Kontrollen müssen nur wirksam gestaltet werden, dann löst sich das Problem von alleine.
  • Wer will dann noch verhindern, dass bereits die Kinder Dopingmittel nehmen?
  • Eine Freigabe von Dopingmitteln würde die Akzeptanz und Attraktivität auch im Breiten- und Freizeitsport fördern.
  • In Zukunft würden dann vielleicht auch noch mit gentechnischen Manipulationen am Menschen Leistungen gesteigert.

    Quelle: www.sportunterricht.de/lksport/dopefrei.html

    Was ist verboten?

    Gliederung der Dopingliste im Anhang zum Europäischen Übereinkommen gegen Doping (Stand: September 2001) bzw. der IOC-Dopingliste

    I. Gruppen verbotener Wirkstoffe A. Stimulanzien B. Narkotika C. Anabole Wirkstoffe D. Diuretika E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe

    II. Verbotene Methoden 1. Blutdoping 2. Anwendung künstlicher Sauerstoffträger oder von Plasmaexpandern 3. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

    III. Gruppen verbotener Wirkstoffe unter bestimmten Umständen A. Alkohol B. Cannabinoide C. Lokalanästhetika D. Glucocorticosteroide E. Beta-Blocker

    Illegaler Import

    In den Jahren 1997 bis 1999 wurden bei Einfuhrversuchen per Post, Luftfracht oder Reiseverkehr 696 285 Anabolikatabletten, 22 106 Anabolikaampullen und 61,765 kg Anabolikapulver beschlagnahmt. In 88 Fällen waren gewerbliche Händler tätig. Es wurden 474 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die geschmuggelten Präparate stammen vornehmlich aus den USA, Thailand und osteuropäischen Ländern.*

    Nach einer Einschätzung der Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität in Frankfurt/Main werden nur fünf Prozent der für Deutschland bestimmten Dopingmittel entdeckt.

    * BMI: Statistische Angaben der Zollbehörden über illegale Antibiotika-Einfuhr

    Bekämpfung des Doping

    Rechtliche Regelungen International: Europäisches Übereinkommen gegen Doping

    National: Arzneimittelgesetz Tierschutzgesetz Betäubungsmittelgesetz Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates gegen Doping. Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen des Bundes an die Sportverbände zur Bekämpfung des Dopings im Spitzensport

    Regelungen der Sportverbände International: Medical Code des IOC Anti-Doping-Regelwerke der internationalen Sport-Fachverbände

    National: Rahmenrichtlinien des DSB Doping-Kontrollsystem der ADK des DSB/NOK Anti-Doping-Regelwerke der Deutschen Sport-Fachverbände Muster-Athletenvereinbarung zur Anerkennung der Dopingbestimmungen Förderbedingungen der Deutschen Sporthilfe

    Aufgaben der World Anti-Doping Agency (WADA)

    Die Internationale Anti-Doping-Agentur wurde im November 1999 auf Initiative des Internationalen Olympischen Komitees mit internationaler Unterstützung ins Leben gerufen. Ihr Sitz ist Montreal in Kanada. Dem Stiftungsrat gehören Vertreter der Regierungen, Akteure des Sports, des Europarats und der Europäischen Union an. Bei der Sitzung des Stiftungsrates in Tallinn im August 2001 wurde ein ehrgeiziger 5-Jahresplan aufgestellt. Eines der Vorhaben ist die Verabschiedung eines international harmonisierten Anti-Doping-Codes noch vor den olympischen Spielen im Jahr 2004 in Athen. Das geschätzte Budget des WADA für 2002 beläuft sich auf 17 bis 20 Millionen US-Dollar.

    Zu den Hauptaufgaben der WADA gehören

  • Entwicklung und Koordinierung der Durchführung eines Anti-Doping-Programms auf grenzüberschreitender Ebene,
  • Entwicklung und Aktualisierung einer gemeinsamen Liste verbotener Substanzen und Methoden, die für alle Sportarten verbindlich sein soll, Schaffung gemeinsamer Disziplinarverfahren und Sanktionen,
  • Festlegung einheitlicher Mindeststandards für weltweite Kontrollen in und außerhalb von Wettkämpfen in den verschiedenen Sportarten in enger Zusammenarbeit mit den für die Durchführung der Kontrollen verantwortlichen Stellen,
  • Festlegung von Normen und technischen Kriterien für die Durchführung der Tests und die Zulassung von Laboratorien zur Dopinganalytik,
  • Unterstützung internationaler Verbände und nationaler Sportorganisationen bei der Einführung von Dopingkontrollsystemen und vorgegebener Standards,
  • Erstellung von Forschungsprogrammen, z.B. zur Entwicklung neuer Analyse- und Nachweisverfahren,
  • Koordinierung bestehender und Ausarbeitung von Aufklärungs-, Präventions- und Informationsprogrammen zum Thema Doping im Sport,
  • Erstellung eines Ethik- und Verhaltenscodex zur Dopingbekämpfung und Dopingprävention,
  • Zusammenarbeit mit den Medien.

    Anti-Doping-Kommission (ADK)

    Die Aufgaben der Anti-Doping-Kommission, des Deutschen Sportbundes (DSB) und des nationalen Olympischen Komitees (NOK) ergeben sich aus den Beschlüssen des DSB-Präsidiums vom 24.2.1995.

    1. Durchführung und Weiterentwicklung des einheitlichen Doping-Kontroll-Systems des DSB (out of competition-testing, die Kontrollen bei bei Wettkämpfen werden vom jeweiligen Veranstalter in Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband organisiert). 2. Zusammenarbeit mit den mit Dopingfragen befassten wissenschaftlichen Institutionen 3. Förderung der internationalen Zusammenarbeit 4. Beratung der Verbände bei der internatinonalen Weiterentwicklung von Doping-Kontroll-Systemen 5. Erstellung und Verbreitung von Aufklärungs- und Erziehungsmaterial zur Problematik von Doping im Sport 6. Beratung der Verbände bei aktuellen Dopingverstößen 7. Prüfung bekanntgewordener Dopingvegehen im Auftrag der betroffenen Verbände bzw. des Präsidiums, wenn kein Verband unmittelbar betroffen ist.

    Broschüren der ADK DSB/NOK: Liste zulässiger Medikamente (Mai 2001) Ich werde kontrolliert – der Ablauf einer Doping-Kontrolle (Mai1998) Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings (November 1999) Doping-Kontroll-System (DKS) (Mai 1998)

    Kontakt: Anti-Doping-Kommission des Deutschen Sportbundes (DSB) und des Nationalen Olympischen Kommitees (ADK DSB/NOK) Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt Tel.: 069-67 00-2 92, Fax: 069-57 25 81 E-Mail: adk@dsb.de

    IOC-akkreditierte Doping-Kontrolllaboratorien in Deutschland

    Institut für Biochemie Deutsche Sporthochschule Köln Carl-Diem-Weg 6, 50933 Köln Leiter: Prof. Dr. Wilhelm Schänzer

    Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie Dresdner Straße 120, 01731 Kreischa Leiter: Prof. Dr. R. Klaus Müller

    § 6a Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

    (1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. (2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBI. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, sofern1. das Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwenden zu anderen Zwecken als der Behandlung von Krankheiten erfolgt und2. das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten. Aus: Arzneimittelgesetz (AMG)

    Zitat

    "Die Geschichte des Dopings ist, seitdem es Dopingregeln gibt, und Doping nicht akzeptiert wird, deutlich geprägt von den Möglichkeiten der Analytik. Solange der analytische Nachweis einer verbotenen Substanz nicht möglich ist, entsteht eine Grauzone, die von Athleten ausgenutzt werden kann, um sich unfaire Leistungsvorteile zu verschaffen. Wenn der Nachweis möglich ist, wird von Athleten, die dopen wollen, auf neue Substanzen ausgewichen, von denen man annimmt, dass sie leistungssteigernde Effekte haben und dass sie von den Kontrollen nicht erfasst werden. Auch wenn Substanzen kontrollierbar sind, bedeutet dieses noch lange nicht, dass damit ihr Missbrauch vollkommen ausgeschlossen ist.

    Eine Substanz sollte verboten werden, wenn ihr Missbrauch als Dopingsubstanz bekannt ist und dieses nicht erwünscht ist. Ein Verbot sollte auch erfolgen, wenn noch kein befriedigender Nachweis vorliegt. Ein fehlendes Verbot zur Anwendung einer Substanz könnte dahingehend missdeutet werden, dass die Verbindung zur Leistungssteigerung verwendet werden kann, auch wenn gesundheitliche Risiken zu erwarten sind. Ein klar definiertes Verbot gibt darüber hinaus eindeutige Vorgaben für die Sportler, ihre Trainer und medizinischen Betreuer."

    Prof. Dr. Wilhelm Schänzer, Leiter des Instituts für Biochemie derDeutschen Sporthochschule Köln

    Literatur

    [1] Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping vom 2. März 1994 (BGBI. II S. 334). [2] Internet-Information der Deutschen Sporthochschule Köln. www.dshs-koeln.de. [3] Boos, C. et al.: Medikamentenmissbrauch beim Freizeitsportler im Fitnessbereich. Dtsch. Ärztebl. 95, Heft 16, A-953-A-957 (1998). [4] Anti-Doping-Code der Olympischen Bewegung (Stand: 1. September 2001). [5] Entschließung über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Bekämpfung von Doping (einschließlich arzneimittelmissbrauch) im Sport. Abl. EG Nr. C 329 vom 31.12.1990 [6] Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über einen Anti-Doping-Verhaltenskodex im Sport. Abl. EG Nr. C 44/1 vom 19.2.1992. [7] Mitteilung der Kommission an den Ministerrat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen vom 1. Dezember 1999 über einen Plan für den Beitrag der Gemeinschaft zur Dopingbekämpfung KOM (1999) 643 endg. [8] Deutscher Sportbund: Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings (Stand Mai 2001). [9] Clasing, D., R.K. Müller: Dopingkontrolle, Köln 2001. [10] Schänzer, W.: Dopinganalytik. http://www.dshs-koeln.de. [11] Große Anfrage der Abgeordneten Klaus Riegert u.a.: Doping im Spitzensport und im Freizeitbereich vom 6.5.1999. BT-Drucksache 14/1032. [12] Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Klaus Riegert u.a.: Doping im Spitzensport und Freizeitbereich vom 27.10.1999. BT-Drucksache 14/1867. [13] Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 7. September 1998. BGBI. I S. 2 [14] Feiden, K., H.-P. Hofmann: Verbot von Doping-Arzneimitteln. Dtsch. Apoth. Ztg. 138, Nr. 39, 88-96 (1998). [15] Apothekenbetriebsordnung in der Neufassung vom 26. September 1995. BGBI. I S. 1195. [16] Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Abl. EG Nr. L 311,67 vom 28.11.2001. [17] Beschluss der 11. (23.) Sportministerkonferenz am 2./3. Dezember 1999 in Postdam.

  • Bei der Olympiade traten wieder mehrere Fälle von Doping auf, die zur Disqualifizierung der Sportler führten. Naturgemäß findet das Doping im Spitzensport große Beachtung, aber gesundheitspolitisch viel bedenklicher ist, dass das Doping auch im Bodybuilding und im Breitensport immer mehr um sich greift. Die Anwender von Doping-Mitteln sind über die teilweise schwerwiegenden Folgen ihres Tuns offensichtlich nicht ausreichend informiert.

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