Pharmazeutisches Recht

Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz

Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz Ų AABG)

Vom 15. Februar 2002 (aus BGBl. Teil I Nr. 11 vom 22. Februar 2002, Seite 684)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3773), wird wie folgt geändert:

1. § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort "beachten" ein Punkt eingefügt und es werden die folgenden Worte gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Sie können auf dem Verordnungsblatt ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben." c) Der bisherige Satz 2 wird zum Satz 3.2.

§ 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zum jeweiligen Apothekenabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt." bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "können" das Wort "ferner" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

3. Nach §115 b wird folgender Paragraph eingefügt: "§ 115 c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Verordnung von Arzneimitteln erforderlich, hat das Krankenhaus dem weiterbehandelnden Vertragsarzt die Therapievorschläge unter Verwendung der Wirkstoffbezeichnungen mitzuteilen. Falls preisgünstigere Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung verfügbar sind, ist mindestens ein preisgünstigerer Therapievorschlag anzugeben. Abweichungen in den Fällen der Sätze 1 und 2 sind in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig."

4. § 129 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: "1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in Fällen, in denen der verordnende Arzt a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder b) kein preisgünstiges Arzneimittel verordnet und die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat." b) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt: "In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel haben die Apotheken ein preisgünstigeres Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. Ein Arzneimittel ist preisgünstig nach Satz 1 Nr. 1, wenn sein Preis unter Berücksichtigung identischer Wirkstärke und Packungsgröße sowie austauschbarer Darreichungsformen das untere Drittel des Abstandes zwischen dem Durchschnitt der drei niedrigsten Preise und dem Durchschnitt der drei höchsten Preise und dem Durchschnitt der drei höchsten Preise wirkstoffgleicher Arzneimittel nicht übersteigt. Die obere Preislinie des unteren Preisdrittels zum Quartalsanfang kommt für das gesamte Quartal zur Anwendung; sie ergibt sich auf der Grundlage des Preis- und Produktstandes des ersten Tages des jeweils vorhergehenden Monats und wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen bekannt gemacht. Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn weniger als fünf Arzneimittel im unteren Preisdrittel zur Verfügung stehen; in diesem Fall gilt jedes der bis zu fünf preiswertesten Arzneimittel als preisgünstig nach Satz 1 Nr. 1." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:" (1 a) Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit." d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Komma die Worte "die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1 a," eingefügt.

5. Dem § 130 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "In den Jahren 2002 und 2003 beträgt abweichend von Satz 1 der Apothekenrabatt 6 vom Hundert."

6. In § 131 Abs. 4 wird nach der Angabe "der Aufgaben der nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5" die Angabe "sowie die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1 a" eingefügt.

7. § 300 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Zwecke" die Wörter "und ab dem 1. Januar 2003 nur in einer auf dieser Zwecke ausgerichteten Weise" eingefügt. b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: "Den Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305 a erforderlich sind."

8. § 302 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Zwecke" die Wörter "und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise" eingefügt. b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: "Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305 a erforderlich sind."

Artikel 2

Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen verteilt den Betrag, den er von forschenden Arzneimittelherstellern für die Krankenkassen als Solidarbeitrag erhält, zuzüglich der Zinsen, entsprechend dem jeweiligen prozentualen Anteil an den Arzneimittelausgaben des Jahres 2001 nach den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Krankenversicherung (Vordruck KJ 1, Kontengruppe 43) unter den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen verteilen den jeweiligen Betrag entsprechend dem in Satz 1 genannten Anteil an die Krankenkassen ihrer Kassenart.

Artikel 3 Änderung des GKV-Gesundheits-Reformgesetzes 2000

In Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) wird die Angabe "Sätze 3, 4 und 5" durch die Angabe "Sätze 4, 5 und 6" ersetzt.

Artikel 4 In-Kraft-Treten

(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 5 am 1. Februar 2002 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 15. Februar 2002

Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt

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