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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Haushalts- und Kassenordnung der LAK
In § 1 der Haushalts- und Kassenordnung wird folgender Abs. 8 a) eingefügt:
(8 a) Die Kammer darf nicht mehr als 20 v. H. ihrer Einnahmen aus Beiträgen von Kammerangehörigen als Mitgliedsbeitrag in einer anderen Organisation aufwenden. Hiervon kann die Delegiertenversammlung im Einzelfall abweichen.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 18. März 2003 Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R. gez. Dr. Gabriele Bojunga - Präsidentin -
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