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BSSichG: AOK schließt mit Hexal erste Rabattvereinbarung
Hexal hatte zum 15. März mit Simvahexal das erste Statin-Generikum auf den Markt gebracht, rund zwei Monate vor Ablauf des Patentschutzes. Die in Holzkirchen ansässige Firma hatte dazu die entsprechenden Lizenzrechte erworben. Nach Angaben des AOK-Bundesverbands ist das Generikum bis zu 43 Prozent günstiger als die bisherigen patentgeschützten Präparate. Durch das Hexal-Produkt werde eine erheblich preiswertere Versorgung mit derselben hohen medizinischen Qualität möglich, hieß es. Dr. Rolf Hoberg vom AOK-Bundesverband bezeichnete die neue Vereinbarung als einen Schritt zu mehr Liberalisierung. "Die Rabatte führen zu einer Senkung der AOK-Arzneimittelausgaben und entlasten somit auch die verordnenden Ärzte", sagte Hoberg in Bonn.
"Apothekenspanne unberührt"
Die Hexal AG nannte den neuen Rahmenvertrag vorteilhaft für die Apotheken, da die Last des Abschlags allein vom Hersteller getragen werde. Die Arzneimittelpreisverordnung (AMpreisV) werde sogar stabilisiert, heißt es in der Firmenpressemitteilung weiter, Apothekenverkaufspreis und Apothekenspanne blieben unberührt. Die Abrechnung erfolge im Nachhinein direkt zwischen der Firma und dem AOK-Bundesverband auf Grundlage der Verordnungen und gehe nicht zu Lasten der Apotheken. Der Herstellerabgabepreis diene lediglich als Berechnungsgrundlage.
Das Pharma-Unternehmen verweist auf die Möglichkeit zusätzlicher Einsparpotenziale für die Krankenkassen, ohne die AMpreisV anzutasten. Für die AOK sei die Nettobelastung entscheidend. Das bedeute, dass auch nach dem Patentablauf ein Vorteil zugunsten von Simvahexal bestehe. Die AOK werde über diese Rabattregelung bei den niedergelassenen Ärzten informieren. Der Arzt müsse nicht bei jeder geringfügigen Preisänderung anderer Anbieter seine Verordnungen ändern, meint die Hexal AG.
Ein dann womöglich konstantes Verordnungsverhalten werde den Apothekern Bestellung und Lagerhaltung erleichtern, heißt es bei dem Unternehmen weiter. Es weist auf die "Grenzen der Belastbarkeit" hin, unter denen die Apotheken seit den jüngsten Regelungen stünden. Die Industrie müsse die neuen Wege, die der Gesetzgeber biete, nutzen. Insgesamt solle die Bezahlbarkeit des Gesundheitswesens im Vordergrund stehen.
Verhandlung auch mit anderen
Wie die Deutsche Apotheker Zeitung beim AOK-Bundesverband erfuhr, ist kein fixer Abschlag auf den Herstellerabgabepreis, sondern ein Staffelrabatt mit der Firma ausgehandelt worden. Bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte erhält der AOK-Bundesverband zentral einen Preisnachlass für den betreffenden Monat, welcher er an die einzelnen Ortskrankenkassen zur Gutschrift auf deren Arzneimittelkonten weitergibt. Es liefen weitere Gespräche mit anderen pharmazeutischen Herstellern. Im AOK-Bundesverband hofft man auf viele unterschiedliche Vereinbarungen mit Firmen.
2002 hatten die gesetzlichen Krankenkassen laut AOK für Cholesterinsenker (CSE-Hemmer) mehr als eine Milliarde Euro ausgegeben. Der AOK-Anteil an den Ausgaben betrage etwas mehr als 40 Prozent.
Das pharmazeutische Unternehmen Hexal wird den Ortskrankenkassen Rabatte auf den Hersteller-Abgabepreis des CSE-Hemmers Simvahexal gewähren. Damit hat der AOK-Bundesverband als erster Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen eine Rabattvereinbarung mit einem pharmazeutischen Unternehmen geschlossen, teilte der Verband am 20. März in Bonn mit. Die übrigen bestehenden Rabattregelungen wie etwa der Apothekenzwangsrabatt blieben davon unberührt. Solche Rahmenverträge sind durch das Beitragssatzsicherungsgesetz seit Januar dieses Jahres möglich.
Noch mehr Rabatte - wo steht's?
Das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) bescherte den Apotheken bekanntlich höhere Zwangsrabatte an die Krankenkassen, neu waren zudem die Abschläge, die die Hersteller und der Großhandel gewähren und die den Kassen zugute kommen sollen. Vor allem der dreiprozentige Großhandelsrabatt erhitzt die Gemüter, da er überwiegend auf die Offizinen überwälzt wurde. Dahinter rückte eine andere Vorschrift des Gesetzes mit wichtigen Auswirkungen auf die Arzneipreise in den Hintergrund. Es geht um neue Rabatte für Medikamente, die Unternehmen erstmals mit einzelnen Krankenkassen aushandeln. Hier die Originalfundstelle im Gesetz dazu:
Quelle: "Sozialgesetzbuch V, § 130a" - neu eingefügt durch das Beitragssatzsicherungsgesetz - "Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen, Absatz 8": Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmen zusätzlich zu den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2 (das ist unter anderem der höhere Apothekenzwangsrabatt, die Red.) Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei kann auch ein jährliches Umsatzvolumen sowie eine Abstaffelung von Mehrerlösen gegenüber dem vereinbarten Umsatzvolumen vereinbart werden. Rabatte nach Satz 1 sind von den pharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkassen zu vergüten. Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt Abschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht.
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