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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Dienstbereitschaft von Apotheken
Die Landesapothekerkammer Hessen ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 ApBetrO vom 9. 2. 1987 (BGBl. I S. 547) Folgendes an:
Die öffentlichen Apotheken in Hessen werden zu folgenden Zeiten für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten der Einzelhandelsgeschäfte von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:
montags bis freitags: vormittags von 6.00 bis 9.00 Uhr, in der Mittagszeit von 12.00 bis 15.00 Uhr sowie abends von 18.00 bis 20.00 Uhr; darüber hinaus an einem Wochentag: von 15.00 bis 20.00 Uhr;
samstags: vormittags von 6.00 bis 9.00 Uhr, nachmittags von 12.00 bis 20.00 Uhr.
Darüber hinaus werden die hessischen Apotheken am 24. Dezember von 12.00 bis 14.00 Uhr und am 31. Dezember von 12.00 bis 20.00 Uhr befreit.
Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke durch Anordnung der zuständigen Behörde zum Notdienst verpflichtet ist.
Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden.
Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeit der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht keine Verpflichtung. Die Berechtigung zur Schließung besteht nur während der ortsüblichen Schließzeiten der Einzelhandelsgeschäfte.
Dieser Allgemeinverfügung entgegenstehende Anordnungen werden hiermit aufgehoben. Soweit aus einem wichtigen Grund über die oben genannte Zeit hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
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