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VFA begrüßt Freigabe von Versandhandel und Mehrbesitz
Wörtlich heißt es in der Stellungnahme zu den Artikeln 12 bis 14 und 16 – Liberalisierung der Arzneimitteldistribution –: "Durch die genannten Artikel wird u. a. der bundesweit einheitliche Apothekenverkaufspreis für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aufgehoben, der nationale und europäische Versandhandel zugelassen und das Mehrbesitzverbot für Apotheken aufgehoben.
Diese Neuregelungen stellen einen Schritt in Richtung Markt und Wettbewerb dar, den der VFA prinzipiell begrüßt. Die wettbewerbliche Neuorientierung darf jedoch nicht auf die Arzneimitteldistribution fokussiert sein, sondern ist generell im Arzneimittelsektor wie im Gesundheitswesen umzusetzen." Zusätzlich fordert der VFA eine Ergänzung der Arzneimittelpreisverordnung, wonach die Aufschläge von Großhandel und Apotheken auf den Netto-Herstellerabgabepreis aufsetzen sollen. Sonst kämen Rabatte – wie derzeit bei Reimporten praktiziert – dem Handel zugute und nicht der GKV.
Mitglieder des VFA sind u. a. die großen forschenden Arzneimittelhersteller wie Altana, Aventis, Bayer, Boehringer Ingelheim, Glaxo SmithKline, Merck, Pfizer und Hoffmann-La Roche, die eigene OTC-Sparten aufgebaut haben und ihre Selbstmedikationsprodukte über Apotheken vertreiben.
Soweit der Gesetzentwurf die VFA-Mitgliedsunternehmen unmittelbar betrifft, scheint der VFA von Wettbewerb nichts mehr wissen zu wollen. So fordert der VFA weiterhin weitreichende Schutzregelungen für die Produkte seiner Mitglieder. Zu den Forderungen gehören u. a.
- die Abschaffung der Aut-idem-Regelung,
- Festbetragfreiheit für patentgeschützte Arzneimittel,
- Abschaffung der Importregelung,
- Ablehnung einer Nutzen-Kosten-Bewertung für neue Arzneimittel.
Ökonomen verweisen darauf, dass der VFA offensichtlich ein sehr selektives Wettbewerbsverständnis habe. Auch in allen anderen Wirtschaftszweigen seien Patente nur etwas wert und Kunden bereit, einen höheren Preis zu bezahlen, wenn die Produkte einen zusätzlichen Nutzen für den Kunden haben. Patente bedeuteten einen Schutz vor Nachahmung, beinhalteten aber keine Garantie auf wirtschaftlichen Erfolg. Die im Gesetz vorgesehenen Instrumente wie Ausschreibungen und Rabattverhandlungen seien daher geeignete Instrumente, um die hohen Wirtschaftlichkeitsreserven bei den Arzneimittelherstellern abzuschöpfen.
Damit die Hersteller nicht weiterhin am längeren Hebel säßen, müsste allerdings die Einigung zwischen Kassen und Hersteller über den Preis eines Produktes die Voraussetzung für die Kostenübernahme bilden. Im übrigen seien diese Instrumente den Herstellern bestens vertraut, da die Hersteller sie tagtäglich in ihrem Einkauf zur Kostenoptimierung einsetzen.
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