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- DAZ 28/2003
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DAZ aktuell
Urlaubszeit: Machbar: BtM im Gepäck
Viele Kranke scheuten sich vor Urlaubsreisen ins Ausland, weil sie sich um die Qualität der medizinischen Versorgung am Ferienort sorgten und Probleme mit der Polizei wegen der Betäubungsmittel (BtM) im Gepäck befürchteten.
Dass diese Vorbehalte unbegründet sind, darauf hat die Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn am 7. Juli hingewiesen. Erinnert wird daran, dass BtM nach der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt in angemessener Menge verschrieben werden können. Der Patient darf seine Präparate als persönlichen Reisebedarf mitführen.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens füllt ein Arzt für die Mitnahme von BtM eine Bescheinigung aus, welche durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt wird.
Das Formular kann bei der Bundesopiumstelle angefordert oder von der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) heruntergeladen werden. Die Bundesopiumstelle rät Patienten bei Reisen in andere als die genannten Länder, sich bei der zuständigen diplomatischen Vertretung in Deutschland nach den genauen Bestimmungen zu erkundigen. Außerdem sollten sich die Kranken eine ärztliche Bescheinigung, möglichst in englisch, mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise besorgen und mitführen.
BtM am Urlaubsort?
Sollte die Mitnahme von BtM in das Reiseland nicht möglich sein, sollte geklärt werden, ob die benötigten Präparate (oder ein äquivalentes Produkt) am Urlaubsziel verfügbar sind und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können, rät die Bundesopiumstelle weiter. Hierbei sei allerdings die abweichende Bioverfügbarkeit auch bei wirkstoffidentischen und gleich hoch dosierten Arzneimitteln vom Originalpräparat zu beachten.
Insgesamt sind in Deutschland mehr als 200 000 chronische Schmerzpatienten dauerhaft auf die Einnahme von BtM angewiesen.
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