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Pharmazeutisches Recht
Brandenburg: Fortbildungszertifikat
Vom 25. Juni 2003
Präambel
Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung beruflichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.
§ 1
Zweckbestimmung Die Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet im Land Brandenburg tätigen Apothekerassistenten, Pharmazieingenieuren, Pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekenassistenten und Pharmazeutischen Assistenten die Möglichkeit, die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.
§ 2
Fortbildungsmaßnahmen (1) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie sind Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen und von der Kammer anerkannt sind.
(2) Die Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen nach Fortbildungspunkten gemäß § 3 Abs. 2 Kategorie 1 bis 3 erfolgt auf Antrag des Veranstalters der Fortbildungsmaßnahme durch die Kammer. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme bei der Kammer einzureichen.
Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird.
(3) Die Kammer bescheinigt dem Veranstalter bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anerkennung der Fortbildungsmaßnahme und die zu vergebenden Punkte.
(4) Maßnahmen, mit denen der Veranstalter vorrangig kommerzielle und werbende Ziele verfolgt, sind als Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie nicht anzuerkennen.
(5) Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die Gebührenordnung.
(6) Ist eine Fortbildungsmaßnahme von einer anderen Apothekerkammer bereits anerkannt, gilt diese Anerkennung auch für die Landesapothekerkammer Brandenburg. Gleiches gilt für die Nichtanerkennung.
§ 3
Fortbildungspunkte
(1) Der Fortbildungspunkt ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beiträgt. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten.
(3) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.
§ 4
Fortbildungszertifikat
(1) Das Fortbildungszertifikat wird auf Antrag von der Kammer mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt.
(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis durch die Antragssteller, dass sie in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben haben. Von diesen müssen mindestens 70 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen werden.
(3) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 2 und 3 wird wie folgt geführt: 1. in den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen, 2. in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung, 3. in den Kategorien 4 und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Publikation, 4. bei einer Lernerfolgskontrolle durch die Vorlage einer Bescheinigung.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. 7. 2003 in Kraft.
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