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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Akademie für Pharmazeutische Fortbildung (Satzungsänderung)
am 25. 06. 2003.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
"Personen, die der Landesapothekerkammer Hessen angehören, sind gleichzeitig Mitglieder der Akademie (ordentliche Mitglieder). Apotheker, die der Landesapothekerkammer Hessen nicht angehören, sowie Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte können auf Antrag Mitglieder der Akademie werden (außerordentliche Mitglieder).
Über den Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der Landesapothekerkammer Hessen. Die Mitglieder erkennen die Satzung der Akademie an und verpflichten sich zur fachlichen Fortbildung."
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
"Jedes außerordentliche Mitglied kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen."
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
"Die Akademie erhält von der Landesapothekerkammer Hessen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel. Die Akademie ist berechtigt, von ihren außerordentlichen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung beschlossen."
§ 4 Abs. 2 entfällt.
Die vorstehenden Änderungen treten am 1. 1. 2004 in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 30. Juni 2003
Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Dr. Gabriele Bojunga – Präsidentin –
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