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- DAZ 33/2003
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DAZ aktuell
Arbeitsentwurf zur Gesundheitsreform: Weitere Öffnung von Krankenhausapotheken
Der Gesetzentwurf bestimmt, dass Krankenhäuser künftig auch ambulant tätig werden können, wenn in dem betreffenden Gebiet eine ärztliche Unterversorgung besteht. Zudem können Krankenkassen und Krankenhäuser Versorgungsverträge für ambulant durchführbare, hochspezialisierte Leistungen abschließen. Weiterhin sollen Krankenhäuser durch Verträge über ihren stationären Versorgungsauftrag hinaus, Leistungen im Rahmen von Disease-Management-Programmen und in der integrierten Versorgung für ambulante Patienten im Krankenhaus erbringen dürfen.
In all diesen Fällen sollen Krankenhausapotheken künftig Patienten in den Räumen des Krankenhauses mit Arzneimitteln versorgen dürfen. Soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind, ist eine Versorgung des Patienten zu Hause ausgeschlossen. Selbst wenn die Behandlung des Patienten innerhalb einer besonderen Versorgungsform erfolgt, die Arzneimittel aber zu Hause eingenommen werden sollen, ist die Abgabe von Medikamenten durch die Krankenhausapotheke ausgeschlossen. Ansonsten, so die Begründung des Arbeitsentwurfs, würden Krankenhausapotheken über das unbedingt notwendige Maß hinaus geöffnet. Eine grundsätzliche Öffnung sei abzulehnen, weil es sonst zu einem ungleichen Wettbewerb mit den öffentlichen Apotheken käme.
Die Preise für Arzneimittel, die Krankenhausapotheken zur ambulanten Versorgung abgeben dürfen, sowie die Einzelheiten der Abrechnung müssen zwischen Krankenhaus und Krankenkasse vereinbart werden. Derartige Handelszuschläge seien nötig, da für Krankenhausapotheken die Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz nicht gelten. Solange eine entsprechende Vereinbarung nicht vorliegt, ist das Krankenhaus dem Gesetzentwurf zufolge nicht befugt, Arzneimittel auf Kassenrezept abzugeben.
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