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- DAZ 34/2003
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Reformentwurf: Neues in der Arzneimittelpreisverordnung
Mit die auffälligste Änderung für Apotheken findet sich im neuen § 1 Abs. 4 AMpreisV: Ausgenommen von der Verordnung sollen künftig die Preisspannen und Preise von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sein. Der Gesetzgeber verspricht sich von der Freigabe der Preise für OTC-Präparate eine deutliche Zunahme des Wettbewerbs und tendenziell sinkende Preise.
Die bisher vorgetragenen Argumente für die Preisbindung – etwa das Lagerrisiko oder die Unzumutbarkeit eines Preisvergleichs für Patienten – ließe sich bei diesen Medikamenten nicht mehr halten, so die Begründung. Für rezeptfreie Medikamente, die ausnahmsweise auch künftig von den gesetzlichen Kassen erstattet werden, soll die AMpreisV in ihrer bisherigen Fassung fortgelten.
Festzuschlag für Apotheken – gekürzte Großhandelsspannen
Eine nicht minder grundlegende Neuerung enthält § 3 Abs. 3 AMpreisV: Statt einer langen Tabelle mit prozentualen Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimittel findet sich hier nur noch der schlichte Satz: "Der Festzuschlag ist 8,10 Euro zuzüglich 3 vom Hundert".
Für pharmazeutische Großhändler bleibt es hingegen bei einem prozentualen Höchstzuschlag auf den jeweiligen Herstellerabgabepreis – allerdings gibt es keine neun unterschiedlichen Spannen mehr, sondern nur noch fünf. Zudem bewegt sich der Zuschlag nunmehr lediglich zwischen sechs Prozent für Arzneimittel mit einem Preis von 26,83 Euro bis 12 000 Euro und maximal 15 Prozent für Arzneimittel bis drei Euro.
Für Medikamente, die mehr als 1200 Euro kosten, liegt der Höchstzuschlag für den Großhändler künftig bei 72 Euro. Damit sind bei den Handelspannen für Großhändler erhebliche Reduzierungen angedacht. Im Gegenzug dazu wird der mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz eingeführte dreiprozentige Großhandelsabschlag für nicht mehr erforderlich gehalten. Apotheken müssen diesen Rabatt demzufolge künftig nicht mehr an die gesetzlichen Krankenkassen weiterleiten.
Höhere Rezepturzuschläge
Apotheken stehen nach dem ersten Arbeitsentwurf des Gesetzes weiterhin höhere Zuschläge für die Anfertigung von Rezepturarzneimitteln zu. Für die Herstellung eines Arzneimittels aus einem oder mehreren Stoffen bis zu einer Grundmenge von 500g, sowie für die Anfertigung eines gemischten Tees oder vom einfachen Lösungen werden künftig 2,50 Euro statt bislang 1,53 Euro fällig.
Für die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern, Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen bis zu einer Menge von 200g sowie für die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen bis zu einer Menge von 300g können statt 3,07 Euro 5 Euro verlangt werden.
Für Rezepturen, für die bislang 4,60 Euro zu zahlen sind, sollen künftig 7 Euro fällig werden. So etwa für selbst angefertigte Pillen, Tabletten, Pastillen, Zäpfchen und Vaginal-Kugeln oder das Zuschmelzen von Ampullen.
In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es lediglich, die Rezepturzuschläge würden angepasst. Die Festlegung der Zuschläge erfolge nicht auf einer kostenrechnerisch exakten Betrachtung, da die Apotheke in ihrer Gesamtheit zu sehen sei: Die im Bereich der Rezeptur anfallenden Kosten würden bereits durch die Zuschläge bei Fertigarzneien weitgehend abgedeckt.
Höherer Notdienstzuschlag
Im Nacht- und Notdienst können Apotheken dem derzeitigen Gesetzentwurf zufolge eine zusätzliche Gebühr von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer statt bislang 1,53 Euro berechnen. Begründet wird diese Anpassung mit den neuen Ladenschlusszeiten. Die Sonderregelung ist nur noch an Sonntagen und von Montag bis Samstag nach 20 Uhr anwendbar.
Der erste Arbeitsentwurf zum anstehenden Gesundheitsreform-Gesetz sieht in der Arzneimittelpreisverordnung (AMpreisV) eine Reihe von Änderungen vor. Es werden nicht nur die Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel grundlegend neu geregelt und nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Anwendung der AMpreisV ausgenommen. Auch die Rezepturzuschläge und die Notdienstgebühr ändern sich.
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