Pharmazeutisches Recht

Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis

Bekanntmachung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Pflegekassen Ų Nachtrag zum Hilfsmittelverzeichnis und zum Pflegehilfsmittelverzeichnis Ų

Vom 1. September 2003 (aus BAnz. Nr. 184 vom 1. Oktober 2003, Seite 22 177)

Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen gemäß § 128 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufzuführen sind. Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben und im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Die Spitzenverbände der Pflegekassen erstellen gemäß § 78 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis ein Verzeichnis der von der Leistungspflicht umfassten Pflegehilfsmittel (Pflegehilfsmittelverzeichnis).

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, gleichzeitig handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen, haben weitere Produkte in das Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis eingestellt und Änderungen an bestehenden Produkteinträgen (z. B. der Produktbezeichnung, der Artikelnummer, der Konstruktionsmerkmale) vorgenommen. Der volle Wortlaut dieser Ergänzungen und Änderungen findet sich im Internet unter www.g-k-v.com und dem Datum dieser Bekanntmachung.

Bergisch Gladbach, den 1. September 2003

AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg BKK Bundesverband, Essen IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach See-Krankenkasse, Hamburg Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel Bundesknappschaft, Bochum Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.