BVA-Info

Sonderzahlung: Arbeitgeber verstehen Tarifvertrag falsch

Es häufen sich Fälle, in denen Apothekenleiter die Sonderzahlung verweigern, weil sie sich auf eine angebliche Härteklausel berufen. Hier ist Vorsicht geboten: Die vom BVA entworfene Härteklausel, mit der die Folgen des Beitragssatzsicherungsgesetzes für besonders betroffenen Apotheken abgemildert werden sollte, ist gar nicht in Kraft getreten. Denn die Apothekenleiter weigern sich nach wie vor, über eine tarifliche Gehaltserhöhung zu verhandeln.

Härteklausel nicht anwendbar

Nun scheinen mehrere Apothekenleiter auf die Idee gekommen zu sein, eine kleine versteckte Vorschrift für ihren Kürzungswunsch heranzuziehen. In § 19 Ziffer 8 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) ist geregelt, dass Gehalt und Sonderzahlung in Härtefällen unterhalb der tariflichen Grundsätze erfolgen kann.

Allerdings – so ist im nächsten Satz zu lesen – kann dies nur nach der Genehmigung durch die Vorstände der Tarifparteien erfolgen. Eine solche Genehmigung liegt aber nicht vor! Der Arbeitgeberverband ist noch nicht mit einem solchen Anliegen auf den BVA zugekommen. Auch wurden zu keinem Zeitpunkt darüber Gespräche geführt.

Bitte melden!

Fazit: Lassen Sie sich nicht unter Hinweis auf diese Klausel täuschen. Nach dem gültigen BRTV gibt es keine Härteklausel! Alle anderen Aussagen Ihres Arbeitgebers sind falsch und irreführend. Bitte melden Sie sich sofort in der Geschäftsstelle des BVA, wenn Sie von einem solchen Ansinnen Kenntnis erhalten.

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