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Pharmazeutisches Recht
Bremen: Arzneimittel in Alten- und Pflegeheimen
Vom 10. Oktober 2003 (aus GBl. Bremen Nr. 45 vom 30. Oktober 2003, Seite 380)
Aufgrund des § 26 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 – 2120-f-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln in Alten- und Pflegeheimen vom 15. Mai 2001 (Brem.GBl. S. 179 – 2120-f-7) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird hinter dem Wort "behinderte" das Wort "volljährige" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Heime, die der vorübergehenden Aufnahme von volljährigen Personen dienen (Kurzzeitpflege) sowie auf Hospize. Gleiches gilt für Heime, die minderjährige pflegebedürftige oder behinderte Personen aufnehmen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt."
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Zur Versorgung eines Heimes im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten durch eine öffentliche Apotheke ist der Apotheker verpflichtet, mit dem Träger des Heimes einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den inhaltlichen Anforderungen des § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 des Apothekengesetzes genügt. Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Apotheker dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales anzuzeigen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Zur Versorgung eines Heimes, das minderjährige pflegebedürftige oder behinderte Personen aufnimmt, mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten kann der Apotheker mit dem Träger des Heimes einen Versorgungsvertrag nach Absatz 2 abschließen. Dieser Vertrag bedarf für seine Rechtswirksamkeit nicht der Genehmigung durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Der behandelnde Arzt trägt bei der Ausstellung des Rezeptes Sorge dafür, dass das verordnete Arzneimittel und die genaue Anwendung mit Dosierungsanweisung in der Pflegedokumentation vermerkt werden, und bestätigt die Richtigkeit der Dokumentation durch seine Unterschrift."
4. § 9 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: "2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 als behandelnder Arzt die Richtigkeit der Dokumentation des verordneten Arzneimittels und die genaue Anwendung mit Dosierungsanweisung nicht durch seine Unterschrift bestätigt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 10. Oktober 2003
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
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