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BVA-Info
Rückzahlung beim Weihnachtsgeld oft unzulässig
Vertraglicher Vorbehalt nach BAG
Lediglich das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Kriterien für einen vertraglich zu regelnden Rückzahlungsvorbehalt aufgestellt. Will der Arbeitgeber demnach eine Rückzahlung ermöglichen, dann muss er - unter der Berücksichtigung der BAG-Kriterien - eine vertragliche Regelung gestalten, die der Überprüfung standhält.
Fall 1: Chef und Mitarbeiter tarifgebunden
Allerdings - und das ist für BVA-Mitglieder besonders wichtig - darf in tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen diese Regelung nicht ungünstiger für den Arbeitnehmer sein als der Tarifvertrag. Dies bedeutet, dass es im Wirkungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenangestellte eine solche Rückzahlungsvereinbarung nicht geben kann.
Fall 2: Mitarbeiter nicht tarifgebunden
Ist jedoch der/die Arbeitnehmer/in nicht tarifgebunden, kann der Arbeitgeber eine solche Klausel in den Vertrag aufnehmen, ohne dass sie grundsätzlich unzulässig wäre. Unzulässigkeit besteht nur dann, wenn die sog. Rückzahlungsvorbehalte den Arbeitnehmer unzulässig lange an den Betrieb binden würden.
Das BAG hat eine Klausel zugelassen, nach welcher der Arbeitgeber die Rückzahlung der gesamten Weihnachtsgratifikation verlangen kann, wenn der Mitarbeiter durch eigene Kündigung bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Betrieb ausscheidet. Eine teilweise Rückerstattung ist laut BAG noch bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich.
Fall 3: Arbeitgeber nicht tarifgebunden
Für BVA-Mitglieder, deren Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und der deshalb eine solche Klausel erstellt hat, bietet der BVA gerne seine telefonische Rechtsberatung an.
Die Rechtsnatur der Sonderzahlung bzw. Gratifikation, die überhaupt rückgefordert werden kann, weist nämlich einige Besonderheiten auf. Nicht jedes 13. Monatsgehalt unterliegt dem Rückzahlungsvorbehalt. Wenn Sie unsicher sind, schicken Sie uns Ihren Arbeitsvertrag zur Überprüfung!
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