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- DAZ 49/2003
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Pharmazeutisches Recht
Bundesopiumstelle zur Mehrbesitz-Regelung
- Der Betreiber der Hauptapotheke hat der Bundesopiumstelle eine Kopie der Erlaubnis zum Betrieb der Filialapotheke/n zuzuleiten und die Apotheker in den Filialapotheken als Verantwortliche bekannt zu geben.
Diese benannten Verantwortlichen unterliegen den Regelungen des § 4 BtMG, bei Zuwiderhandlungen tragen sie deren Rechtsfolgen. In diesem Zusammenhang weisen wir insbesondere auf den § 4 Abs. 3 BtMG hin, wonach eine Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zuvor bei der Bundesopiumstelle anzuzeigen ist.
– Für den Betäubungsmittelverkehr zwischen den Apotheken eines Betreibers ist keine Erlaubnis nach § 3 BtMG erforderlich, es sind jedoch Abgabebelege nach den Vorschriften der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung auszufertigen.
Bundesopiumstelle
Anfragen unter Tel. (02 28) 2 07-51 35/51 34/51 82/51 85
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